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2. Die Arbeitsschicht darf einschließlich der Pausen nicht länger als zwölf
Stunden, ausschließlich der Pausen nicht länger als zehn Stunden
dauern. Die Arbeit muß in jeder Schicht durch Pausen in der Ge-
samtdauer von mindestens einer Stunde, in Schichten, die länger als
acht Stunden dauern, durch Pausen in einer Gesamtdauer von
mindestens zwei Stunden unterbrochen sein.
Unterbrechungen der Arbeit von weniger als einer Viertelstunde
kommen auf die Pausen nicht in Anrechnung. Ist jedoch in einzelnen
Betriebsabteilungen die Beschäftigung der jugendlichen Arbeiter so
wenig anstrengend und naturgemäß mit so zahlreichen, hinlängliche
Ruhe gewährenden Arbeitsunterbrechungen verbunden, daß schon hier-
durch eine Gefährdung ihrer Gesundheit ausgeschlossen erscheint, so kann
die höhere Verwaltungsbehörde für eine solche Betriebsabteilung auf
Antrag unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs gestatten, diese
Arbeitsunterbrechungen auch dann auf die einstündige Gesamtdauer der
Pausen in Anrechnung zu bringen, wenn die einzelnen Unterbrechungen
von kürzerer als einviertelstündiger Dauer sind.
Werden die jungen Leute in längeren als achtstündigen Schichten
beschäftigt, so muß eine der Pausen (Mittags- oder Mitternachtspause)
mindestens eine Stunde betragen und zwischen das Ende der fünften
und den Anfang der neunten Arbeitsstunde fallen. In Fällen, wo dies
die Natur des Betriebs oder Rücksichten auf die jungen Leute geboten
erscheinen lassen, kann die höhere Verwaltungsbehörde auf besonderen
Antrag unter Vorbehalt des Widerrufs gestatten, daß diese Pause —
unbeschadet der Gesamtdauer der Pausen von zwei Stunden — auf
eine halbe Stunde beschränkt wird.
Die Gesamtdauer der Beschäftigung darf innerhalb einer Woche
ausschließlich der Pausen sechzig Stunden nicht überschreiten.
Bei Tag- und Nachtbetrieb muß wöchentlich Schichtwechsel ein-
treten. Bei Betrieben mit täglich zwei Schichten darf für junge Leute
die Zahl der in die Zeit von acht Uhr abends bis sechs Uhr morgens
sallenden Schichten (Nachtschichten) wöchentlich nicht mehr als sechs
betragen.
3. Zwischen zwei Arbeitsschichten muß eine Ruhezeit von mindestens zwölf
Stunden liegen. Innerhalb dieser Ruhezeit ist eine Beschäftigung mit
Nebenarbeiten nicht gestattet.
4. An Sonn- und Festtagen darf die Beschäftigung nicht in die Zeit
von sechs Uhr morgens bis sechs Uhr abends fallen. In die Stunden
vor oder nach dieser Zeit darf an Sonntagen die Beschäftigung nur
dann fallen, wenn vor Beginn oder nach Abschluß der Arbeitsschicht
den jungen Leuten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens vier-
undzwanzig Stunden gesichert bleibt.
5. Während der Pausen für die Erwachsenen dürfen junge Leute nicht
beschäftigt werden.