Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

                                                  — 312 — 
2. Die Arbeitsschicht darf einschließlich der Pausen nicht länger als zwölf 
Stunden, ausschließlich der Pausen nicht länger als zehn Stunden 
dauern. Die Arbeit muß in jeder Schicht durch Pausen in der Ge- 
samtdauer von mindestens einer Stunde, in Schichten, die länger als 
acht Stunden dauern, durch Pausen in einer Gesamtdauer von 
mindestens zwei Stunden unterbrochen sein. 
     Unterbrechungen der Arbeit von weniger als einer Viertelstunde 
kommen auf die Pausen nicht in Anrechnung. Ist jedoch in einzelnen 
Betriebsabteilungen die Beschäftigung der jugendlichen Arbeiter so 
wenig anstrengend und naturgemäß mit so zahlreichen, hinlängliche 
Ruhe gewährenden Arbeitsunterbrechungen verbunden, daß schon hier- 
durch eine Gefährdung ihrer Gesundheit ausgeschlossen erscheint, so kann 
die höhere Verwaltungsbehörde für eine solche Betriebsabteilung auf 
Antrag unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs gestatten, diese 
Arbeitsunterbrechungen auch dann auf die einstündige Gesamtdauer der 
Pausen in Anrechnung zu bringen, wenn die einzelnen Unterbrechungen 
von kürzerer als einviertelstündiger Dauer sind. 
      Werden die jungen Leute in längeren als achtstündigen Schichten 
beschäftigt, so muß eine der Pausen (Mittags- oder Mitternachtspause) 
mindestens eine Stunde betragen und zwischen das Ende der fünften 
und den Anfang der neunten Arbeitsstunde fallen. In Fällen, wo dies 
die Natur des Betriebs oder Rücksichten auf die jungen Leute geboten 
erscheinen lassen, kann die höhere Verwaltungsbehörde auf besonderen 
Antrag unter Vorbehalt des Widerrufs gestatten, daß diese Pause — 
unbeschadet der Gesamtdauer der Pausen von zwei Stunden — auf 
eine halbe Stunde beschränkt wird. 
    Die Gesamtdauer der Beschäftigung darf innerhalb einer Woche 
ausschließlich der Pausen sechzig Stunden nicht überschreiten. 
    Bei Tag- und Nachtbetrieb muß wöchentlich Schichtwechsel ein- 
treten. Bei Betrieben mit täglich zwei Schichten darf für junge Leute 
die Zahl der in die Zeit von acht Uhr abends bis sechs Uhr morgens 
sallenden Schichten (Nachtschichten) wöchentlich nicht mehr als sechs 
betragen. 
3. Zwischen zwei Arbeitsschichten muß eine Ruhezeit von mindestens zwölf 
Stunden liegen. Innerhalb dieser Ruhezeit ist eine Beschäftigung mit 
Nebenarbeiten nicht gestattet. 
4. An Sonn- und Festtagen darf die Beschäftigung nicht in die Zeit 
von sechs Uhr morgens bis sechs Uhr abends fallen. In die Stunden 
vor oder nach dieser Zeit darf an Sonntagen die Beschäftigung nur 
dann fallen, wenn vor Beginn oder nach Abschluß der Arbeitsschicht 
den jungen Leuten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens vier- 
undzwanzig Stunden gesichert bleibt. 
5. Während der Pausen für die Erwachsenen dürfen junge Leute nicht 
beschäftigt werden.
	        
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