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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1912.
Nr. 31.
Inhalt: Geset, betreffend die Feststellung des Reichshaushaltsetats für das Rechnungsjahr 1912. S. 210.
— Geset, betreffend die Feststellung des Haushaltsetats für die Schutzgebiete auf das Rechnungs-
jahr 1912. S. 346.
(Nr. 4069.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushaltsetats für das Rechnungs-
jahr 1912. Vom 28. Mai 1912.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen ect.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
§ 1.
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Reichshaushaltsetat für das
Rechnungsjahr vom 1. April 1912 bis 31. März 1913 wird in Ausgabe und
Einnahme auf 2 886 135 087 Mark festgestellt, und zwar:
im ordentlichen Etat
auf 2 285.178 490 Mark an fortdauernden und
auf 466 483 497 Mark an einmaligen Ausgaben sowie
auf 2 751 661 987 Mark an Einnahmen,
im außerordentlichen Etat
auf 134 473 100 Mark an Ausgaben und
auf 134 473 100 Mark an Einnahmen.
§ 2.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung einmaliger außer-
ordentlicher Ausgaben die Summe von 46 869 878 Mark im Wege des Kredits
flüssig zu machen.
Der Reichskanzler wird ferner ermächtigt, die zur Tilgung der Reichsschuld
bestimmten Mittel zum Ankauf von Schuldverschreibungen zu verwenden. Soweit
es sich hierbei um die im Kapitel 3 der Einnahmen des außerordentlichen Etats
ausgebrachten Beträge von insgesamt 82 153 423 Mark handelt, erhöht sich die
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Ausgegeben zu Berlin den 1. Juni 1912.