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in Abs. 1 bezeichnete Kreditsumme um die für diese Ankäufe verwendeten
Beträge.
Die Ermächtigung zum Ankauf von Schuldverschreibungen gilt auch für
die Beträge, welche nach dem Ergebnis des Rechnungsjahrs 1911 zur Deckung
der im § 4 Abs. 1 des Etatsgesetzes vom 7. April 1911 (Reichs-Gesetzbl. S. 113)
bezeichneten Ausgaben bestimmt sind.
§ 3.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der
ordentlichen Betriebsmittel der Reichshauptkasse nach Bedarf, jedoch nicht über
den Betrag von dreihundertfünfzig Millionen Mark hinaus, Schatzanweisungen
auszugeben.
§ 4.
In entsprechender Anwendung der im § 2 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend
Anderungen im Finanzwesen, vom 15. Juli 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 743) für
die Matrikularbeiträge und Überschüsse des Rechnungsjahrs 1909 gegebenen Vor-
schrift sind die Matrikularbeiträge und die ordentlichen Einnahmen aus der eigenen
Wirtschaft des Reichs im Rechnungsjahr 1912, soweit sie nach der Rechnung
dieses Jahres den Bedarf des Reichs übersteigen, nach näherer Bestimmung der
Etats künftiger Jahre unter entsprechender Erhöhung der bayerischen Quote zur
Abbürdung der Vorschüsse der Heeresverwaltung sowie zur Bereitstellung von
Betriebsmitteln für die Marine-Bekleidungsämter oder zur Deckung der durch die
Gesetze zur Abänderung des Reichsmilitärgesetzes und zur Ergänzung des Gesetzes
über die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres vom 27. Märt 1911 sowie
durch die Novelle zu den Gesetzen, betreffend die deutsche Flotte, vom 14. Juni 1900
und 5. Juni 1906 entstehenden einmaligen Ausgaben oder zur Deckung der nach
den Anleihegrundsätzen künftig auf den ordentlichen Etat zu übernehmenden
gemeinschaftlichen Ausgaben der außerordentlichen Etats von 1911 und 1912
oder zur Tilgung derjenigen Anleihe zu verwenden, auf welche die gestundeten
Matrikularbeiträge aus den Rechnungsjahren 1906 bis 1908 sowie die Fehlbeträge
in der eigenen Wirtschaft des Reichs aus den Rechnungsjahren 1907 und 1908
gemäß § 2 Abs. 1 des eingangs bezeichneten Gesetzes übernommen worden sind.
Zu den gleichen Zwecken kann mit Zustimmung der Königreiche Bayern und
Württemberg und des Großherzogtums Baden ein den Sollbetrag der Über-
weisungen übersteigender Betrag zurückbehalten werden, während ein gegen das
Etats soll der Überweisungen sich ergebender Minderertrag dem Reiche zur Last fällt.
Die Bestimmung im § 4 des Gesetzes, betreffend die Feststellung des Reichs-
haushaltsetats für das Rechnungsjahr 1911 vom 7. April 1911 (Reichs-Gesetzbl.
S. 113) wird dahin geändert, daß die Matrikularbeiträge und die ordentlichen
Einnahmen aus der eigenen Wirtschaft des Reichs im Rechnungsjahr 1911 so-
wie — mit Zustimmung der Königreiche Bayern und Württemberg und des
Großherzogtums Baden — ein den Sollbetrag der Überweisungen übersteigender