Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

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in Abs. 1 bezeichnete Kreditsumme um die für diese Ankäufe verwendeten 
Beträge. 
Die Ermächtigung zum Ankauf von Schuldverschreibungen gilt auch für 
die Beträge, welche nach dem Ergebnis des Rechnungsjahrs 1911 zur Deckung 
der im § 4 Abs. 1 des Etatsgesetzes vom 7. April 1911 (Reichs-Gesetzbl. S. 113) 
bezeichneten Ausgaben bestimmt sind. 
                                                          §  3. 
         Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der 
ordentlichen Betriebsmittel der Reichshauptkasse nach Bedarf, jedoch nicht über 
den Betrag von dreihundertfünfzig Millionen Mark hinaus, Schatzanweisungen 
auszugeben. 
                                                        §  4. 
    In entsprechender Anwendung der im § 2 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend 
Anderungen im Finanzwesen, vom 15. Juli 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 743) für 
die Matrikularbeiträge und Überschüsse des Rechnungsjahrs 1909 gegebenen Vor- 
schrift sind die Matrikularbeiträge und die ordentlichen Einnahmen aus der eigenen 
Wirtschaft des Reichs im Rechnungsjahr 1912, soweit sie nach der Rechnung 
dieses Jahres den Bedarf des Reichs übersteigen, nach näherer Bestimmung der 
Etats künftiger Jahre unter entsprechender Erhöhung der bayerischen Quote zur 
Abbürdung der Vorschüsse der Heeresverwaltung sowie zur Bereitstellung von 
Betriebsmitteln für die Marine-Bekleidungsämter oder zur Deckung der durch die 
Gesetze zur Abänderung des Reichsmilitärgesetzes und zur Ergänzung des Gesetzes 
über die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres vom 27. Märt 1911 sowie 
durch die Novelle zu den Gesetzen, betreffend die deutsche Flotte, vom 14. Juni 1900 
und 5. Juni 1906 entstehenden einmaligen Ausgaben oder zur Deckung der nach 
den Anleihegrundsätzen künftig auf den ordentlichen Etat zu übernehmenden 
gemeinschaftlichen Ausgaben der außerordentlichen Etats von 1911 und 1912 
oder zur Tilgung derjenigen Anleihe zu verwenden, auf welche die gestundeten 
Matrikularbeiträge aus den Rechnungsjahren 1906 bis 1908 sowie die Fehlbeträge 
in der eigenen Wirtschaft des Reichs aus den Rechnungsjahren 1907 und 1908 
gemäß § 2 Abs. 1 des eingangs bezeichneten Gesetzes übernommen worden sind. 
Zu den gleichen Zwecken kann mit Zustimmung der Königreiche Bayern und 
Württemberg und des Großherzogtums Baden ein den Sollbetrag der Über- 
weisungen übersteigender Betrag zurückbehalten werden, während ein gegen das 
Etats soll der Überweisungen sich ergebender Minderertrag dem Reiche zur Last fällt. 
     Die Bestimmung im § 4 des Gesetzes, betreffend die Feststellung des Reichs- 
haushaltsetats für das Rechnungsjahr 1911 vom 7. April 1911 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 113) wird dahin geändert, daß die Matrikularbeiträge und die ordentlichen 
Einnahmen aus der eigenen Wirtschaft des Reichs im Rechnungsjahr 1911 so- 
wie — mit Zustimmung der Königreiche Bayern und Württemberg und des 
Großherzogtums Baden — ein den Sollbetrag der Überweisungen übersteigender
	        
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