452 Einleitung. (§ 107.
Belastungsform, die Rentenschuld ist eine nichtkapitalistische,
seitens des Gläubigers nicht kündbare Art der Belastung.
b) Die Hypothek hat bei ihrer Entstehung eine Forderung zur
Voraussetzung, der Grund= und Rentenschuld fehlt dieses
Erforderniß. «
c)DiegewöhnlicheHypothekkanninihrenweiterenSchicksalen
von der Forderung losgelöst sein, die Sicherungshypothek
bleibt von ihr abhängig.
d) Der Hypothek-, Grund= und Rentenschuld wird eine erhöhte
Verkehrsfähigkeit durch die Möglichkeit der Ertheilung eines
Briefes zugewiesen, der Sicherungshypothek ist dieselbe ent—
zogen; demgemäß unterscheiden sich die Formen der Begründung
und Uebertragung bei den Brief= und Buch-Posten.
e) Die unterscheidenden Merkmale der einzelnen kapitalistischen
Belastungen untereinander ergeben sich aus ihren Beziehungen
zu der Forderung an sich und in Ansehung der Unterarten
der Sicherungshypothek einerseits aus dem Charakter der
Forderung, welche bei der Kautionshypothek in einem nicht
festen Betrage besteht, und bei der Hypothek für indossable
nnd Inhaber-Papiere einen nicht inviduell bezeichneten Gläubiger
zum Träger des Rechtes hat; andererseits, wie bei der Zwangsund
Arresthypothek zeigt sich die Besonderheit in ihrem nicht
rechtsgeschäftlichen Entstehungsgrund.))
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist das Grundkreditrecht von
dem Pfandrecht an beweglichen Sachen scharf getrennt, nicht nur
äußerlich dadurch, daß im III. Buche jenes im VIII. Abschnitt und
das Pfandrecht an beweglichen Sachen im IX. Abschnitt behandelt ist,
sondern auch durch die Natur der Sache, weil eine Verpfändung begrifflich
streng accessorischer Natur ist und eine Obligation voraussetzt,
die Grundkreditbelastung nach B. G. B. mit Ausnahme der Sicherungshypothek
dieses Erforderniß nicht aufgestellt hat, vgl. darüber unten
8 116, Nr. 1 u. 2.
-Einheitliche 5. Das Bedürfniß nach einer einheitlichen Bezeichnung der ver-Bezeichnung,
schiedenen Grundkreditbelastungsformen hat dazu geführt in Erinnerung an
den im alten Recht gebräuchlichen Ausdruck „Immobiliarpfandrecht"
die Bezeichnung „Grundpfandrecht“ zu gebrauchen, oder vom „Pfandrecht
an Grundstücken“ zu sprechen..) Sovweit nicht die accessorische Natur
2) Vgl. Hachenburg, S. 230, 231.
:) Vgl. Eichhorn, Dtsch. Jur. Ztg. Jahrgang 3 S. 315 ff., Siméon,
Recht und Rechtsgang S. 649.