Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

                                            — 358 — 
  
  
                            Ausgabe und Einnahme. 
Die verheirateten Beamten, deren Familien im Schutzgebiete wohnen, 
erhalten in Ostafrika und Südwestafrika Entschädigungen bis zum 
doppelten Betrag, in Kamerun, Togo und Samoa bis zum einund- 
einhalbfachen Betrage des für unverheiratete Beamte ihrer Klasse zu- 
ständigen Wohnungsgeldes. 
    7. Militärpersonen, Beamte und sonstige Angestellte, die sich 
nach Beendigung ihres Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses im 
Schutzgebiete niederlassen, können den Betrag der ihnen für die Heim- 
reise zustehenden Vergütung als Ansiedelungsbeihilfe erhalten. 
    Personen, die nach dem Ausscheiden aus der Schutztruppe einst- 
weilen im Schutzgebiete verbleiben, kann, wenn sie später in die Heimat 
zurückkehren und bis dahin eine Ansiedelungsbeihilfe nicht erhalten haben, 
bis zum Ablauf der ersten drei Jahre nach der Entlassung aus der 
Schutztruppe im Falle der Bedürftigkeit eine Heimreisebeihilfe bis zur 
Höhe der wirklichen Schiffsbeförderungskosten zu Lasten der Reisekosten- 
fonds gewährt werden. 
   8. Werden bewegliche Gegenstände für die Zwecke eines anderen 
Etatsfonds als desjenigen, aus welchem sie beschafft sind, abgegeben, so 
ist der Wert dieser Gegenstände, wenn er im einzelnen Falle insgesamt 
mehr als 3000 Mark beträgt, aus dem ersteren Fonds zu vergüten, 
sofern nicht in den Einzeletats etwas anderes bestimmt ist. Die Ver- 
gütung kann auch bei Abgabe von Gegenständen erfolgen) die einen 
geringeren Wert haben. Sie muß aber in diesem Falle und auch bei 
eistungen allgemein stattfinden, wenn die Militärverwaltung oder ein 
Verwaltungszweig beteiligt ist, der, wenn auch nicht ausschließlich, 
gewerbliche Unternehmungen zum Gegenstande hat. Bei Leistungen ist 
die Erstattung in Pauschsummen zulässig. 
   Ein pauschaler Ausgleich darf auch bezüglich der Kosten für die 
erstmalige innere Einrichtung von Neubauten in der Weise stattfinden, 
daß diese Kosten bei den laufenden Inventar-Unterhaltungsfonds mit- 
verrechnet und durch Überweisung einer Pauschsumme bis zur Höhe von 
10 vom Hundert der für den betreffenden Neubau bewilligten Mittel 
aus- dem Neubau- an den Inventar-Unterhaltungsfonds ausgeglichen 
werden. 
  
Betrag 
für das 
Rechnungs- 
jahr 1912. 
Mark.
	        
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