Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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den  Ersteher  über.  Das  Grundstück  wird  jedoch  bis  zur  Uebergabe  an  den  Ersteher  für
Rechnung  desselben  von  einem  ihm  vom  Gericht  dazu  zu  bestellenden  Vertreter  ver—
waltet.  Das  Gericht  kann  nach  Ermessen  dem  Ersteher  die  Befugniß  zu  Anordnungen  in
Betreff  der  Art  der  Verwaltung  einräumen.

Die  vor  der  Versteigerung  vertragsmäßig  bewirkte  Vorausbezahlung  von  Pacht—
oder  Miethzinsen  befreit  den  Pachter  oder  Miether  dem  Ersteher  gegenüber  in  Ansehung
des  auf  die  Zeit  bis  zum  nächsten  gesetzlichen  Zahlungstermin  zu  rechnenden  Betrags.

Mit  Zustimmung  sämmtlicher  Realberechtigter,  deren  Forderungen  aus  den  Kaufgeldern
  noch  zu  bezahlen  sind,  kann  die  Uebergabe  des  Grundstücks  an  den  Ersteher  vor
seiner  Eintragung  stattfinden.

§  177.  Wenn  aus  Anlaß  eines  Antrags  auf  Zwangsversteigerung  ein  Vor=  oder
Wiederkaufsrecht  zur  Ausübung  gelangt,  kommen  die  Bestimmungen  in  88  114,  132
bis  134,  139  bis  147,  148  unter  1  und  4,  88§  150  bis  172,  175,  176  grundsätzlich
  in  der  Weise  zur  Anwendung,  wie  es  den  Vorschriften  in  §§  72,  76  entspricht.


*  178.  Die  gerichtlichen  Kosten  des  Zwangsversteigerungsverfahrens  gehören  zu
den  Kosten  der  Einklagung  der  Forderung,  wegen  deren  das  Verfahren  stattfindet,  und
kommen  bei  Vertheilung  des  Kaufpreises  nach  der  Rangfolge  der  Hypothek  des  betreibenden
  Gläubigers,  und  zwar  selbst  dann  in  Ansatz,  wenn  die  Hypothek  sich  auf
Kosten  nicht  erstreckt  oder  zur  Deckung  der  entstandenen  Kostenforderung  nicht  ausreicht.

Die  Bestimmungen  in  §  418  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs,  welche  sich  auf  die
Kosten  der  Kündigung  und  auf  die  bis  zum  Antrag  auf  Zwangsversteigerung  entstandenen
  Einklagungskosten  beziehen,  bleiben  unberührt.

Ist  das  Verfahren  in  Folge  einer  Beitrittserklärung  fortzustellen,  so  fallen  auch  die
Kosten  des  vorangegangenen  Verfahrens,  vorbehältlich  des  Anspruchs  auf  Erstattung  aus
dem  Kaufpreise,  dem  Beitretenden  zur  Last.

Der  Gläubiger,  dem  gegenüber  das  Verfahren  eingestellt  worden  ist,  bleibt  wegen  der
durch  seinen  Versteigerungsantrag  verursachten  Kosten  dem  Gericht  haftbar.

Der  Mehr-Aufwand,  welcher  durch  den  Beitritt  zu  dem  anhängigen  Verfahren  oder
durch  dessen  Fortsetzung  nach  einstweiliger  Einstellung  veranlaßt  wird,  ist  aus  dem
Kaufpreise  in  keinem  Fall  zu  erstatten.

Fünfter  Titel.
Bestimmungen  für  besondere  Fälle.

*179.  Ist  zu  dem  Vermögen  oder  zum  Nachlaß  des  Schuldners  das  Konkursverfahren
  anhängig,  so  stehen  in  dem  auf  Antrag  eines  Hypothekengläubigers  eröffneten