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10 Hektoliter Alkohol erzeugen, entrichten für ihr ganzes Erzeugnis eine Ver-
brauchsabgabe von 1114 Mark für das Liter Alkohol.
§ 5.
Die Verbrauchsabgabe ermäßigt sich
1. in den im § 2 genannten Bundesstaaten und den Hohenzollernschen
Landen für Brennereien mit einer Jahreserzeugung
von nicht mehr als 10 Hektoliter Alkohol um 0,11 Mark,
von mehr als 10, aber nicht mehr als 100 Hektoliter Alkohol um
0,10 Mark,
von mehr als 100, aber nicht mehr als 200 Hektoliter Alkohol um
0,09 Mark,
von mehr als 200, aber nicht mehr als 300 Hektoliter Alkohol um
0,08 Mark,
2. in den nicht unter 1 fallenden Bundesstaaten und Landesteilen für
landwirtschaftliche Brennereien, Obstbrennereien und ausschließlich Roggen,
Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gerste verarbeitende gewerbliche
Brennereien ohne Hefenerzeugung mit einer Jahreserzeugung
von nicht mehr als 100 Hektoliter Alkohol um 0,09 Mark,
von mehr als 100, aber nicht mehr als 200 Hektoliter Alkohol um
O,08 Mark
von mehr als 200, aber nicht mehr als 300 Hektoliter Alkohol um
0,075 Mark
für das Liter Alkohol.
Die Regelung unter 1 erstreckt sich, soweit sie die im § 2 genannten
Staaten angeht, nur auf den innerhalb des Kontingents hergestellten Brannt-
wein und schließt die im § 2 Abs. 1 vorgesehenen Ermäßigungen mit ein.
Die Vorschrift unter 1, soweit sie die Hohenzollernschen Lande angeht,
und die Vorschrift unter 2 tritt nur für den Branntwein ein, der innerhalb des
den Brennereien für das Betriebsjahr 1911/12 zugewiesenen Kontingents erzeugt
worden ist.
§ 6.
Dem § 15 des Branntweinsteuergesetzes ist als Abs. 3 hinzuzufügen:
Ebenso können nach näherer Bestimmung des Bundesrats
Brennereien, die nach dem 30. September 1909 betriebsfähig her-
gerichtet worden sind, abgefunden werden, wenn sie ausschließlich selbst-
erzeugtes Obst, selbstgewonnenen Wein, Most oder Rückstände davon
(Trester, Hefe) oder Beeren und Wurzeln verarbeiten und in einem
Betriebsjahr nicht mehr als 50 Liter Alkohol erzeugen.
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