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2. eine Brennerei, die zuvor ausschließlich Mais verarbeitet hat, dazu
über, ausschließlich Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gerste
zu verarbeiten, so wird ihr Durchschnittsbrand um ein Achtel,
3. eine Brennerei ohne Hefenerzeugung zur Hefenerzeugung nach dem
Wiener Verfahren oder eine Brennerei von der Hefenerzeugung nach
dem Wiener Verfahren zur Hefenerzeugung nach dem Würzeverfahren
über, so wird ihr Durchschnittsbrand um die Hälfte,
4. eine Brennerei ohne Hefenerzeugung zur Hefenerzeugung nach dem
Würzeverfahren über, so wird ihr Durchschnittsbrand um drei Viertel,
5. eine Brennerei von der Hefenerzeugung nach dem Würzeverfahren zur
Hefenerzeugung nach dem Wiener Verfahren oder zum Dickmeisch-
verfahren über, so wird ihr Durchschnittsbrand um die Hälfte
gekürzt.
Hat der Übergang nur teilweise stattgefunden, so erfolgt Kürzung zu
einem entsprechenden Teile.
Bei Wiederholung eines Betriebswechsels derselben Art findet eine noch-
malige Kürzung nur insoweit statt, als die Anderung der Betriebsart bei der
früheren Kürzung noch nicht berücksichtigt ist.
Die Kürzung tritt mit dem Beginne des folgenden Betriebsjahrs ein.
Der Bundesrat wird ermächtigt, in Notjahren Ausnahmen von der Vor-
schrift unter Abs. 1 Nr. 1 zuzulassen. Diese Ausnahmen können auch zugelassen
werden für einen Betriebswechsel, der in der Zeit vom 1. Mai bis 30. Sep-
tember 1912 erfolgt ist.
§ 12.
Die Vorschrift im § 70 des Branntweinsteuergesetzes bleibt für die Brenne-
reien im Königreiche Bayern, im Königreiche Württemberg und im Großherzogtume
Baden in Geltung; sie wird für die Brennereien in den übrigen Bundesstaaten
durch die Vorschriften in den §§ 13 und 14 ersetzt.
§ 13.
Von zehn zu zehn Jahren, erstmalig im Betriebsjahr 1917/18, wird für
die in den vorhergehenden zehn Jahren neu entstandenen und betriebsfähig her-
gerichteten landwirtschaftlichen Brennereien und Obstbrennereien ein Durchschnitts-
brand ohne zeitliche Begrenzung festgesetzt. Auf Brennereien, die einen Durch-
schnittsbrand bereits erhalten haben, findet diese Vorschrift keine Anwendung.
§ 14.
Für die bis zum Beginne des Betriebsjahrs 1917/18 und demnächst jedes
folgenden zehnten Jahres neu entstandenen und betriebsfähig hergerichteten land-
wirtschaftlichen Brennereien und Obstbrennereien ist die für sie maßgebende Jahres-
menge nach dem Umfang ihrer Betriebseinrichtungen und dem wirtschaftlichen
Bedürfnis, bei landwirtschaftlichen Brennereien unter Berücksichtigung der be-