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Bierhefe darf nur unter dieser Bezeichnung, Preßhefe, die aus Bierhefe
hergestellt ist, jedoch auch als Bierpreßhefe in den Verkehr gebracht werden.
Branntwein- oder Bierhefe, die einen Zusatz von anderen Stoffen erhalten
hat, darf nicht in den Verkehr gebracht werden; jedoch darf bis zum 1. Oktober
1914 Branntwein- oder Bierhefe, der Stärkemehl (Kartoffelmehl, Reismehl,
Maismehl) bis zu einer Höchstmenge von 20 Gewichtsteilen in 100 Gewichtsteilen
des fertigen Erzeugnisses zugesetzt worden ist, in den Verkehr gebracht werden,
wenn Art und Menge des Zusatzes deutlich gekennzeichnet werden.
Der Bundesrat wird ermächtigt, Vorschriften für die Untersuchung der
Hefe zu erlassen.
§ 23.
Im Abs. 2 des § 143 des Branntweinsteuergesetzes wird hinter „121“
eingeschaltet,, 130 "
§ 24.
Wer der Vorschrift des § 21 Abs. 1 vorsätzlich zuwiderhandelt, wird mit
Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark
oder mit einer dieser Strafen bestraft. Ist die Zuwiderhandlung aus Fahrlässig-
keit begangen, so ist auf Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder auf Gefängnis
bis zu zwei Monaten zu erkennen.
§ 25.
Wer den Vorschriften des § 22 oder den vom Bundesrate dazu erlassenen
Bestimmungen vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis
zu sechshundert Mark oder mit Haft bestraft.
§ 26.
Wer den Vorschriften des § 107 des Branntweinsteuergesetzes oder den
vom Bundesrate dazu erlassenen Bestimmungen vorsätzlich oder fahrlässig zu-
widerhandelt, wird im Falle des § 107 Abs. 1 mit Geldstrafe bis zu sechshundert
Mark oder mit Haft, in den Fällen des § 107 Abs. 2 mit Geldstrafe bis zu zwei-
tausend Mark bestraft. Der § 129 des Branntweinsteuergesetzes wird aufgehoben.
§ 27.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden,
die den in den §§ 24 bis 26 bezeichneten Vorschriften zuwider hergestellt, in den
Verkehr gebracht oder eingeführt worden sind, ohne Unterschied, ob sie dem Ver-
urteilten gehören oder nicht; auch kann die Vernichtung ausgesprochen werden.
Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht ausführbar,
so kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden.
Die Vorschriften der §§ 16, 17 des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit
Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen, vom 14. Mai 1879
(Reichs-Gesetzbl. S. 145) finden auch bei Strafverfolgungen auf Grund dieses
Gesetzes Anwendung.