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b) Die Nr. 5 des § 370 erhält folgende Fassung:
5. wer Nahrungs- oder Genußmittel oder andere Gegenstände des
hauswirtschaftlichen Verbrauchs in geringer Menge oder von
unbedeutendem Werte zum alsbaldigen Verbrauch entwendet oder
unterschlägt.
Wer die Tat gegen einen Verwandten absteigender Linie
oder gegen seinen Ehegatten begeht, bleibt straflos.
6. Als § 264 a wird folgende Vorschrift eingestellt:
§ 264 a.
Wer aus Not sich oder einem Dritten geringwertige Gegen-
stände zum Schaden eines anderen durch Täuschung (§ 263 Abs. 1)
verschafft, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit
Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. Die Zurück-
nahme des Antrags ist zulässig.
Wer die Tat gegen einen Verwandten absteigender Linie
oder gegen seinen Ehegatten begeht, bleibt straflos.
7. Im § 369 Nr. 1 wird das Wort „Schlosser“ durch das Wort „Per-
sonen“ ersetzt.
8. Der § 355 des Strafgesetzbuchs erhält folgende Fassung:
Telegraphenbeamte oder andere mit der Beaufsichtigung und
Bedienung einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphen-
anstalt betraute Personen, welche die einer Telegraphenanstalt an-
vertrauten Depeschen verfälschen oder in anderen, als in den im
Gesetze vorgesehenen Fällen eröffnen oder unterdrücken, oder von
ihrem Inhalt Dritte rechtswidrig benachrichtigen, oder einem an-
deren wissentlich eine solche Handlung gestatten oder ihm dabei
wissentlich Hilfe leisten, werden mit Gefängnis bestraft.
Den einer Telegraphenanstalt anvertrauten Depeschen werden
Nachrichten gleichgeachtet, die durch eine zu öffentlichen Zwecken
dienende Fernsprechanlage vermittelt werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Kiel, den 19. Juni 1912.
(L. S.) Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.