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auf dem Gebiete der Krankenversicherung den unteren Verwaltungsbehörden und
den Aufsichtsbehörden der Krankenkassen obliegen, den Vorsitzenden der Versicherungs-
ämter übertragen. Die bei den unteren Verwaltungsbehörden und Aufsichtsbehörden
schwebenden Angelegenheiten gehen dann in der Lage, in der sie sich befinden, auf
die Vorsitzenden der Versicherungsämter über und sind von diesen zu erledigen.
Die oberste Verwaltungsbehörde kann hierüber Näheres bestimmen.
II.
Die Beisitzer der bisher bestehenden Schiedsgerichte (§ 3 des Gesetzes, be-
treffend die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze, vom 30. Juni 1900, Reichs-
Gesetzbl. S. 573) sind als Beisitzer in den Oberversicherungsämtern so lange
zuzuziehen, bis die auf Grund der §§ 71 ff. der Reichsversicherungsordnung ge-
wählten Beisitzer ihr Amt antreten.
Die oberste Verwaltungsbehörde kann hierüber Näheres bestimmen.
Berlin, den 24. Juni 1912.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Delbrück.
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.