-----25----- § 99.
(1) Heilversuche an milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen Tieren
dürfen nur von Tierärzten vorgenommen werden.
(2) Die Vornahme blutiger Operationen an solchen Tieren ist nur Tierärzten
gestattet und darf erst nach der Absonderung der Tiere stattfinden.
§ 100.
Milch, Haare, Wolle milzbrandkranker oder der Seuche verdächtiger Tiere
sind unschädlich zu beseitigen.
§ 101.
(1) Die Kadaver und Kadaverteile (Fleisch, Häute, Blut, Eingeweide, Hörner,
Klauen usw.) gefallener oder getöteter milzbrandkranker oder der Seuche verdächtiger
Tiere müssen sofort nach Amweisung des beamteten Tierarztes unschädlich beseitigt
werden.
(2) Das Abhäuten der Kadaver ist verboten.
(3) Eine Öffnung der Kadaver darf ohne polizeiliche Erlaubnis nur von Tier-
ärzten oder unter deren Leitung vorgenommen werden.
(4) Bis zu ihrer unschädlichen Beseitigung sind die Kadaver oder Kadaverteile
nach amtstierärztlicher Anweisung dicht zu bedecken und tunlichst unter sicherem Ver-
schlusse so aufzubewahren, daß ihre Berührung durch Tiere oder Menschen und
eine anderweitige Verschleppung von Krankheitskeimen nach Möglichkeit vermieden
wird. Die Bewachung der Kadaver oder Kadaverteile kann von der Polizeibehörde
angeordnet werden.
(5) Zum Wegschaffen der Kadaver oder Kadaverteile sollen möglichst nur
solche Fahrzeuge oder Behältnisse verwendet werden, die für Blut und tierische Ab.
gänge undurchlässig sind. Beim Transport müssen die natürlichen Körperöffnungen
der Kadaver durch Einschieben von Werg, Tuchstücken oder dergleichen gegen das
Abfließen von Blut möglichst dicht abgeschlossen werden; auch müssen die Kadaver
oder Kadaverteile so dicht zugedeckt sein, daß sie für Fliegen unzugänglich sind.
(6) Die Vorschriften im § 97 Abs. 3) 5 finden auch bei dem Transport, der
Zerlegung und der unschädlichen Beseitigung der Kadaver oder Kadaverteile sinngemäß
Anwendung.
§ 102.
(1) Ist in dem Rinder- oder Schafbestand eines Gehöfts oder einer Weide
oder in einer aus Rindern oder Schafen mehrerer Gehöfte bestehenden Herde Milzbrand
festgestellt, so kann angeordnet werden, daß vor dem Erlöschen der Seuche (§ 100)
kein Tier des Bestandes oder der Herde ohne polizeiliche Erlaubnis lebend oder tot
aus dem Gehöft, aus der Weide oder über die Grenzen der Feldmark ausgeführt
oder, abgesehen von Notfällen, geschlachtet werden darf.
(2) Wird die Erlaubnis zur Überführung von Tieren in einen anderen Polizei.
bezirk erteilt, so ist die Polizeibehörde des Bestimmungsorts von dem bevorstehenden.
Eintreffen der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen.