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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1912.
Nr. 41.
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Inhalt: Fürsorgegesetz für militärische Luftfahrer. S. 416. — Bekanntmachung, betreffend die
Ratifikation des am 6. Juli 1906 in Genf unterzeichneten Abkommens zur Verbesserung des Loses
der Verwundeten und Kranken bei den im Felde stehenden Heeren durch Bulgarien. S. 416. —
Bekanntmachung, betreffend die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden Österreich- Ungarns und
der Niederlande zu dem am 4. Mai 1910 in Paris unterzeichneten Abkommen zur Bekämpfung der
Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen sowie die Inkraftsetzung des Abkommens im Bereiche des
Australischen Bundes. S. 417. — Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Überein-
kommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. S. 418.
(Nr. 4096.) Fürsorgegesetz für militärische Luftfahrer. Vom 29. Juni 1912.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen ect.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
§ 1.
Die Angehörigen des Reichsheeres, der Kaiserlichen Marine und der
Kaiserlichen Schutztruppen, die in Ausübung des Luftfahrdienstes infolge der be-
sonderen, diesem Dienste eigentümlichen Gefahren eine Dienstbeschädigung erleiden
und dadurch pensions- oder rentenberechtigt geworden sind, haben neben dem
Anspruch auf Pension oder Rente Anspruch auf eine Luftdienstzulage.
Auf die Luftdienstzulage finden die Vorschriften des Offizierpensionsgesetzes
vom 31. Mai 1906 — Reichs-Gesetzbl. 1906 S. 565 ff. —, des Mannschafts-
versorgungsgesetzes vom 31. Mai 1906 — Reichs-Gesetzbl. 1906 S. 593 ff. —,
des Militärhinterbliebenengesetzes vom 17. Mai 1907 — Reichs-Gesetzbl. 1907
S. 214 ff. — und des Beamtenhinterbliebenengesetzes vom 17. Mai 1907 —
Reichs-Gesetzbl. 1907 S. 208 ff. — über die Kriegszulage Anwendung.
Alterszulage kann unter den für die Empfänger der Kriegszulage gegebenen
Voraussetzungen gewährt werden.
Luftdienstzulage wird neben Kriegszulage, Pensions- oder Rentenerhöhung
oder Tropenzulage nicht gewährt.
Reichs. Gesetzbl. 1912. 78
Ausgegeben zu Berlin den 8. Juli 1912.