Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

                                              — 418 — 
(Nr. 4099.) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Abereinkommen über den 
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 29. Juni 1912. 
Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf die das Internationale Übereinkommen 
über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (Ausgabe vom 15. Februar 
1912, Reichs-Gesetzbl. S. 233 ff.) ist, wie folgt, geändert worden: 
I. Im Abschnitt Deutschland unter A. 1. vom 1. Mai 1912 ab: 
ist die Linie Lam —Kötzting bei Nr. 4 gestrichen 
und hinter Nr. 53 eingeschaltet: 
"53 a. Lam-Kötztinger Lokalbahn." 
II. Im Abschnitt Schweden unter A.: 
ist die unter Nr. 25 aufgeführte Lund —Käflinge Eisenbahn gestrichen. 
(Die Bahn ist in den Besitz der unter Nr. 27 aufgeführten Lund -Trelle- 
borg Eisenbahn übergegangen, bleibt also auch weiterhin dem Internationalen 
Übereinkommen unterstellt.) 
Berlin, den 29. Juni 1912. 
                                    Der Reichskanzler. 
                                           Im Auftrage: 
                                            Wackerzapp. 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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