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dem Inkrafttreten des Gesetzes dürfen nur solche Versicherungskarten als Ausweis
dienen, in denen wenigstens ein Beitrag innerhalb der letzten zwölf Monate vor
der Wahl nachgewiesen ist.
§ 19.
Das Wahlrecht wird in Person und durch Algabe eines Stimmzettels
ausgeübt. Die Stimmzettel dürfen nicht unterschrieben sein und keinen Protest
oder Vorbehalt enthalten. Sie sind außerhalb des Wahlraums handschriftlich
oder im Wege der Vervielfältigung herzustellen.
Der Wahlberechtigte darf sein Wahlrecht nur in dem Stimmbezirk, in
welchem er wohnt, ausüben.
Es kann nur für unveränderte Vorschlagslisten gestimmt werden; als ver-
änderte Vorschlagslisten gelten auch solche, in welchen die Reihenfolge der Vor-
geschlagenen geändert worden ist. Es genügt, daß der Wähler die Bezeichnung
der Liste (§§ 9, 12) angibt, für die er sich entscheidet. Im übrigen sind Stimm-
zettel, die von den Vorschlagslisten abweichen, ungültig.
§ 20.
Die zur Ausübung ihres Wahlrechts Erschienenen sind in Listen einzutragen,
von denen die eine für die Arbeitgeber die andere für die versicherten Angestelltem
bestimmt ist. In den Listen ist die fortlaufende Nummer, Name und Beruf
der Erschienenen, in der Liste der versicherten Angestellten auch der Name des
Arbeitgebers, bei dem der Versicherte beschäftigt ist, anzugeben.
Wird ein zur Wahl Erschienener als nicht wahlberechtigt zurückgewiesen,
so ist sein Name gleichwohl in der Liste, für die er sich angemeldet hat, aufzu-
führen; der Zurückweisungsgrund ist dabei zu vermerken.
Zur Aufnahme der Stimmzettel ist für Arbeitgeber und versicherte Ange-
stellte je eine besondere Wahlurne aufzustellen, in welche die Wahlberechtigten
ihre Stimmzettel in einem verschlossenen Umschlag, der mit dem Stempel der
Reichsversicherungsanstalt versehen ist, durch die Hand des dazu bestimmten Be-
amten hineinlegen. Hat ein Arbeitgeber mehrere Stimmen (§ 4), so hat er jeden
Stimmzettel in besonderem Umschlag zu verschließen.
Die Umschläge werden von der Reichsversicherungsamstalt geliefert und sind
im Wahlraum den Wahlberechtigten zur Verfügung zu stellen.
§ 21.
Nach Ablauf der zur Wahl festgesetzten Zeit sind nur noch die Personen,
die bereits im Wahlraum anwesend sind, zur Wahl zuzulassen.
Alsdann wird die Wahl für geschlossen erklärt und auf den Listen von
dem dazu bestimmten Beamten durch Namensunterschrift bescheinigt, daß sich
während der festgesetzten Zeit niemand weiter zur Ausübung des Wahlrechts
gemeldet habe.