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jeder Vorschlagsliste und jeder Gruppe verbundener Vorschlagslisten zugefallene
Stimmenzahl, die berechneten Höchstzahlen, deren Verteilung auf die Vorschlags-
listen und die Namen der Gewählten anzugeben. · "
Der Reichsversicherungsanstalt ist unverzüglich eine Abschrift der Nieder-
schrift zu übersenden.
§ 32.
Das Ergebnis der Wahl ist durch den Wahlleiter spätestens eine Woche
nach dem Wahltag in dem für die amtlichen Bekanntmachungen der unteren
Verwaltungsbehörde bestimmten Blatte bekannt zu machen.
§ 33.
Gleichzeitig ist es den Gewählten mit der Aufforderung mitzuteilen, sich
über die Annahme der Wahl zu erklären. Geht binnen einer Woche eine Er-
klärung nicht ein, so gilt die Wahl als angenommen. ·
.Lehnt ein Gewählter die Wahl mit Erfolg ab (§ 116, 153 des Ver-
sicherungsgesetzes für Angestellte), so gilt an seiner Stelle der auf derselben
Liste nach ihm Vorgeschlagene, noch nicht Gewählte als gewählt. § 30 Abs. 2
gilt entsprechend.
Ersatzwahlen finden während der Dauer der Wahlzeit nicht statt.
§ 34.
Die Gültigkeit der Wahl kann binnen einem Monat nach der Bekannt-
machung des Wahlergebnisses bei der unteren Verwaltungsbehörde angefochten
werden. Auf Beschwerde entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig.
Die Anfechtung der Wahl hindert nicht die Ausübung des Amtes als
Vertrauensmann.
§ 35.
Die Wahl, sei es einer, sei es beider Gruppen, ist ungültig, wenn gegen
wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen und weder eine nach-
trägliche Ergänzung möglich noch nachgewiesen ist, daß durch den Verstoß das
Wahlergebnis nicht verändert werden konnte.
Ist die ganze Wahl ungültig, so ist alsbald ein neues Wahlverfahren
einzuleiten. Ist nur die Wahl der. Arbeitgeber oder diejenige der versicherten
Angestellten ungültig, so ist nur die Wahl der betreffenden Gruppe zu wieder-
holen.
§ 36.
Ungültig ist die Wahl einer Person, die zur Zeit der Wahl nicht wähl-
bar war.
Ungültig ist die Wahl einer Person, von der oder zu deren Gunsten von
Dritten die Wahl rechtswidrig (zu vergleichen insbesondere §§ 107 bis 109, 240,
339 des Reichsstrafgesetzbuchs) oder durch Gewährung oder Versprechung von