Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

                                          — 429 — 
          Die Vertrauens- und Ersatzmänner aus den Arbeitgebern werden von den Arbeitgebern der ver- 
sicherten Angestellten, die übrigen von den versicherten Angestellten gewählt. 
    Wahlberechtigt sind volljährige Deutsche, männlichen und weiblichen Geschlechts, sofern sie zu den 
des/der 
versicherten Angestellten oder deren Arbeitgebern gehören und im Bezirke "Name des Wahlberechtigten" wohnen. 
Wahlberechtigt als Arbeitgeber sind — wenn sie nicht als Angestellte wahlberechtigt sind — auch 
1. die gesetzlichen Vertreter geschäftsunfählger und beschränkt geschäftsfähiger natürlicher Personen, 
2. bei juristischen Personen die Mitglieder des Vorstandes, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung 
die Geschäftsführer, bei anderen Handelsgesellschaften die persönlich haftenden Gesellschafter, soweit 
sie nicht von der Vertretung ausgeschlossen sind. Sind hiernach für eine juristische Person oder 
Gesellschaft mehrere wahlberechtigte Personen vorhanden, so darf nur eine von ihnen das Wahl- 
recht ausüben. 
Wählbar sind nur Versicherte, die nicht Arbeitgeber sind, und Arbeitgeber der versicherten An- 
des 
gestellten, die im Bezirke der wohnen 
oder beschäftigt werden oder ihren Betriebssitz haben. 
Wählbar als Arbeitgeber sind — wenn sie nicht als Angestellte wählbar sind — auch: 
1. bie gesetzlichen Vertreter geschäftsunfähiger und beschränkt geschäftsfähiger natürlicher Personen, 
2. die Mitglieder des Vorstandes einer juristischen Person, die Geschäftsführer einer Gesellschaft 
mit beschränkter Haftung, die persönlich haftenden Gesellschafter bei anderen Handelsgesellschaften, 
soweit sie nicht von der Vertretung ausgeschlossen sind, 
3. die bevollmächtigten Betriebsleiter. 
Weder wahlberechtigt noch wählbar ist, wer 
1. infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter verloren hat 
oder wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das den Verlust dieser Fähigkeiten zur Folge 
haben kann, verfolgt wird, falls gegen ihn das Hauptverfahren eröffnet ist, 
2. infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist. 
Angestellte, die nach § 390 des Versicherungsgesetzes für Angestellte von der Beitragsleistung befreit 
sind, sind sowohl wahlberechtigt als auch wählbar.) 
Gewählt wird schriftlich nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. 
   Die Wahlberechtigten werden aufgefordert, Vorschlagslisten für die Wahl bis spätestens drei Wochen 
vor dem Wahltag, bei mehreren Wahltagen vor dem ersten bei dem unterzeichneten Wahlleiter 
einzureichen. 
    Die Vorschlagslisten sind für die Arbeitgeber und die versicherten Angestellten getrennt aufzustellen. 
Jede Vorschlagsliste soll mindestens soviel Namen enthalten, als Vertrauensmänner und Ersatzmänner zu 
wählen sind; sie darf höchstens die doppelte Zahl solcher Namen aufweisen. 
    Die Vorgeschlagenen sind nach Vor- und Zunamen, Stand oder Beruf und Wohnort zu bezeichnen 
und in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen. Mangels anderer ausdrücklicher Erklärung wird angenommen, 
daß die an erster Stelle Aufgeführten als Vertrauensmänner vorgeschlagen werden. 
  Die Vorschlagslisten müssen von mindestens fünf Wahlberechtigten unter Benennung eines für 
weitere Verhandlungen bevollmächtigten Vertreters unterschrieben sein. 
   Die Vorschlagsliste soll die Wählervereinigung, von der sie ausgeht, nach unterscheidenden Merk- 
malen kenntlich machen. 
   Hat ein Wähler mehrere Vorschlagslisten unterzeichnet, so wird seine Unterschrift auf allen Vor- 
schlagslisten gestrichen. 
    Die Vorschlagslisten sind ungültig, wenn sie verspätet eingereicht werden oder wenn sie nicht vor- 
schriftsmäßig unterschrieben sind und der Mangel nicht rechtzeitig behoben wird. 
  
  
  
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