Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

                                             — 436 — 
                                                   §  2. 
      Ausgenommen bei Schiffsverlusten sollen Linienschiffe und Kreuzer nach 
20 Jahren ersetzt werden. 
         Die Fristen laufen vom Jahre der Bewilligung der ersten Rate des zu 
ersetzenden Schiffes bis zur Bewilligung der ersten Rate des Ersatzschiffes. 
          Für den Zeitraum von 1908 bis 1917 werden die Ersatzbauten nach der 
Anlage geregelt. 
—                                          II. Indiensthaltung. 
                                                          §  3. 
Bezüglich der Indiensthaltung der Schlachtflotte gelten folgende Grundsätze: 
1. 1 Flottenflaggschiff, 
3 Linienschiffsgeschwader, 
8 Große Kreuzer und 
18 Kleine Kreuzer 
bilden die aktive Schlachtflotte; 
2 Linienschiffsgeschwader, 
4 Große Kreuzer und 
12 Kleine Kreuzer 
bilden die Reserveschlachtflotte. 
2. Von der aktiven Schlachtflotte sollen sämtliche, von der Reserveschlacht- 
flotte ein Viertel der Linienschiffe und Kreuzer dauernd im Dienste 
gehalten werden. 
3. Zu Manövern sollen einzelne außer Dienst befindliche Schiffe der 
Reserveschlachtflotte vorübergehend in Dienst gestellt werden.
 
                                           III. Personalbestand. 
                                                     §   4. 
      An Deckoffizieren, Unteroffizieren und Gemeinen der Matrosen-, Werft- 
und Torpedodivisionen sowie der Unterseebootsabteilungen sollen vorhanden sein: 
1. volle Besatzungen für die zur aktiven Schlachtflotte gehörigen Schiffe, 
für sämtliche Torpedoboote und Unterseeboote mit Ausnahme der 
Materialreserve dieser beiden Bootsklassen, für die Schulschiffe und 
die Spezialschiffe, 
2. Besatzungsstämme (Maschinenpersonal 6 übriges Personal ¼ der 
vollen Besatzungen) für die zur Reserveschlachtflotte gehörigen Schiffe, 
1½ fache Besatzungen für die im Ausland befindlichen Schiffe) 
der erforderliche Landbedarf, « 
. ein Zuschlag von 5 Prozent zum Gesamtbedarfe. 
—————t—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.