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(Nr. 4104.) Bekanntmachung, betreffend Übergangsbestimmungen für die Unfallversicherung
nach der Reichsversicherungsordnung. Vom 10. Juli 1912.
Auf Grund des Artikel 100 des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungs-
ordnung hat der Bundesrat für das Gebiet der Unfallversicherung auf die Zeit
vom 1. Januar 1913 ab folgendes bestimmt:
1. Bis zum Inkrafttreten der Ortslöhne und der Grundlöhne nach den
§§ 149 bis 152, 180, 181 der Reichsversicherungsordnung tritt
an die Stelle des Ortslohns
der ortsübliche Tagelohn gewöhnlicher Tagearbeiter im Sinne des § 8 des
Krankenversicherungsgesetzes,
an die Stelle des Grundlohns
der Arbeitslohn, welcher der Berechnung des Krankengeldes jeweils zu Grunde
zu legen ist.
2. Bis zur Errichtung der Krankenkassen nach § 225 der Reichsversicherungs-
ordnung gelten als solche die Orts-, Betriebs- (Fabrik.), Bau- und Innungs-
krankenkassen sowie die Gemeindekrankenversicherung und landesrechtliche Ein-
richtungen ähnlicher Art.
An die Stelle der allgemeinen Ortskrankenkasse und der Landkranken-
kasse treten
in den §§ 914, 1045 der Reichsversicherungsordnung die Gemeindekranken-
versicherung des Beschäftigungsorts und, wo keine solche, wohl aber eine landes-
rechtliche Einrichtung ähnlicher Art besteht, die letztere,
im § 1224 a. a. O. die Gemeindekrankenversicherung des Bezirkes, in welchem
der Betrieb seinen Sitz hat,
in den §§ 944, 949, 1089, 1091, 1111 a. a. O. die Gemeinde des Wohn-
oder Aufenthaltsorts.
3. Als Ersatzkassen gelten die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die
zum Betriebe der Versicherung ihrer Mitglieder gegen Krankheit befugt sind, und
die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften errichteten Hilfskassen so lange, bis
die ihnen ausgestellte amtliche Bescheinigung (§ 75 a des Krankenversicherungs-
gesetzes) ungültig geworden ist (Artikel 25 des Einführungsgesetzes zur Reichs-
versicherungsordnung).
4. Soweit in den §§ 586, 950, 1096 der Reichsversicherungsordnung auf
den § 203 a. a. O. verwiesen wird, gilt folgendes:
Vom Sterbegelde werden zunächst die Kosten des Begräbnisses bestritten
und an den gezahlt, der das Begräbnis besorgt hat. Bleibt ein Überschuß, so
sind nacheinander der Ehegatte, die Kinder, der Vater, die Mutter, die Geschwister