Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

                                                             — 28 — — 
      (3) Wenn der Transport eines der Seuche verdächtigen Hundes zum Zwecke 
der sicheren Einsperrung unvermeidlich ist, so muß der Hund in einem geschlossenen 
Behältnis, wenn möglich unter fester Ankettung befördert oder, sofern ein solches 
Behältnis nicht zu beschaffen ist, mit einem festsitzenden, das Beißen verhütenden 
Maulkorb versehen an der Leine geführt werden. 
   (4) Die Kadaver getöteter oder verendeter wutkranker oder wutverdächtiger 
Hunde sind bis zur amtstierärztlichen Untersuchung sicher und vor Witterungsein- 
flüssen geschützt aufzubewahren. 
                                                     § 111. 
         Die Polizeibehörde hat sofort zu veranlassen, daß Hunde, die auf Grund 
des § 110 eingesperrt worden sind, amtstierärztlich untersucht werden. 
    (2) Läßt die amtstierärztliche Untersuchung Zweifel über den Zustand eines 
Hundes, so muß die Einsperrung in der Regel auf 1 Woche, nötigenfalls auf 
2 Wochen, ausgedehnt werden. Nach Ablauf dieser Fristen und vor Aufhebung 
der angeordneten Schutzmaßregeln ist der Hund einer erneuten amtstierärztlichen 
Untersuchung zu unterwerfen. 
    (3) Der Besitzer eines unter Beobachtung gestellten Hundes oder sein Ver- 
treter hat das Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen an dem Hunde oder dessen 
Verenden der Polizeibehörde ohne Verzug anzuzeigen und den Kadaver gemäß  § 110 
Abs. 4 aufzubewahren. 
   (4) Wenn der Besitzer vor Ablauf der Beobachtungsfrist durch amtstierärztliche 
Bescheinigung nachweist, daß der Verdacht beseitigt ist, so sind die Einsperrung und 
polizeiliche Beobachtung schon vorher wieder aufzuheben.
 
                                                         §  112. 
   (1) Für Hunde, bei denen die Tollwut oder der Verdacht der Seuche amts- 
tierärztlich festgestellt ist, ist die sofortige Tötung polizeilich anzuordnen. Wenn ein 
der Seuche verdächtiger Hund einen Menschen gebissen hat, so kann angeordnet 
werden, daß das Tier, sofern dies ohne Gefahr geschehen kann, in einem sicheren 
Behältnis, wenn möglich unter fester Ankettung, eingesperrt und bis zur Bestätigung 
oder Beseitigung des Verdachts polizeilich beobachtet wird. 
   (2) Ferner ist die sofortige Tötung aller derjenigen Hunde anzuordnen, von 
denen feststeht oder anzunehmen ist, daß sie mit wutkranken Tieren oder der Seuche 
verdächtigen Hunden oder Katzen in Berührung gekommen sind. Ausnahmsweise 
kann für solche Hunde statt der Tötung eine mindestens 3 monatige Einsperrung 
gestattet werden, falls sie nach dem Ermessen der Polizeibehörde mit genügender 
Sicherheit durchzuführen ist und der Besitzer des Hundes die daraus und aus der 
polizeilichen Überwachung erwachsenden Lasten trägt. 
     (3) Die polizeiliche Genehmigung zur Einsperrung eines der Ansteckung ver- 
dächtigen Hundes (Abs. 2) ist an die weitere Bedingung zu knüpfen,) daß der Besitzer 
der Polizeibehörde mindestens alle 4 Wochen eine amtstierärztliche Bescheinigung über 
den Gesundheitszustand des Hundes sowie darüber einreicht, daß die Fortsetzung der 
Einsperrung ohne Gefahren für Menschen und Tiere durchführbar ist. Wird diese
	        
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