— 443 —
Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1912.
Nr. 45.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Abänderung des Schutzgebietsgesetzes. S. 443. — Bekanntmachung,
betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf der Internationalen Aus-
stellung für Buchgewerbe und Graphik, Leipzig 1914. S. 444. — Bekanntmachung, betreffend
die Ratifikation der revidierten Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und
Kunst vom 13. November 1908 durch Großbritannien und Dänemark. S. 444.
(Nr. 4105.) Gesetz, betreffend die Abänderung des Schutzgebietsgesetzes. Vom 16. Juli 1912.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen ect.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
§ 1 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) erhält folgen-
den Abs. .2:
Zum Erwerb und zur Abtretung eines Schutzgebiets oder von
Teilen eines solchen bedarf es eines Reichsgesetzes. Diese Vorschrift
findet auf Grenzberichtigungen keine Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Molde, den 16. Juli 1912.
(L. S.) Wilhelm.
Delbrück.
Reichs-Gesetzb. 1912. 83
Ausgegeben zu Berlin den 25. Juli 1912.