----29---- Bedingung nicht eingehalten, oder werden die angeordneten Einsperrungsmaßregeln
nicht genau befolgt, so ist die sofortige Tötung des Hundes anzuordnen.
(1) Der Besitzer eines mit polizeilicher Genehmigung eingesperrten Hundes
oder dessen Vertreter hat das Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen an dem
Hunde oder dessen Verenden der Polizeibehörde sofort anzuzeigen und im letzteren
Falle den Kadaver gemäß § 110 Abs. 4 aufzubewahren.
§ 113.
(1) Ist ein wutkranker oder der Seuche verdächtiger Hund verendet oder
getötet worden oder ist ein nach § 112 Abs. 2 eingesperrter Hund verendet) so hat
die Polizeibehörde sofort seine Zerlegung durch den beamteten Tierarzt zu ver-
anlassen.
(2) Von der Zerlegung kann abgesehen werden, wenn nach amtstierärztlichem
Gutachten das Vorhandensein der Tollwut schon zweifellos feststeht.
§ 114.
(1) Ist ein wutkranker oder der Seuche verdächtiger Hund frei umhergelaufen,
so muß die Festlegung (Ankettung oder Einsperrung) aller in dem gefährdeten Bezirke
vorhandenen Hunde, auch wenn sie erst nach Anordnung der Sperre in diesen Bezirk
eingebracht werden, auf die Dauer von mindestens 3 Monaten — von der diese
Maßregel begründenden Wahrnehmung oder Feststellung an — angeordnet werden.
(2) Diese Anordnung kann auch in den Fällen getroffen werden, in denen
die Tollwut in einer bis dahin seuchenfreien Gegend bei einem Hunde festgestellt
wurde, der nicht frei umhergelaufen ist.
(3) Es kann angeordnet werden) daß die angeketteten oder eingesperrten Hunde
so abgesondert werden, daß fremde Hunde mit ihnen nicht in Verührung kommen
können (§ 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes).
(4) Der Festlegung ist das Führen der mit einem sicheren Maulkorb versehenen
Hunde an der Leine gleich zu erachten. Auch kann für minder gefährdete Bezirksteile
zugelassen werden, daß die Hunde entweder ohne Maulkorb an der Leine geführt
werden oder mit Maulkorb unter gewissenhafter Überwachung frei laufen dürfen.
(5) Zu dem gefährdeten Bezirk im Sinne des Abs. 1 gehören alle Ortschaften,
in denen der wutkranke oder der Seuche verdächtige Hund gewesen ist, und in der
Regel auch die bis zu 10 km von diesen Ortschaften (Seuchenorten) entfernten
Orte einschließlich ihrer Gemarkungen. Unter besonderen Verhältnissen oder in solchen
Gegenden) in denen die Tollwut eine größere Verbreitung gefunden hat, können je-
doch auch solche Ortschaften und Gemarkungen als gefährdet angesehen werden, die
weiter als 10 km von den Suuchenorten entfernt liegen. Die hiernach in Betracht
kommenden Sperrbezirke sind nicht lediglich nach der Entfernung der Ortschaften und
Gemarkungen vom Seuchenort abzugrenzen, sondern unter Berücksichtigung der ört-
lichen Verhältnisse möglichst in Anlehnung an natürliche oder geographische Grenzen
(Flußläufe, Seen, Höhenzüge, Waldungen) Moore und dergleichen) zu bilden.
(6) Die Ausfuhr von Hunden aus dem gefährdeten Bezirk ist nur mit polizei-
licher Genehmigung nach vorheriger tierärztlicher Untersuchung gestattet. Wird die
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