- ---30--- Genehmigung zur Ausfuhr eines Hundes erteilt, so ist die Polizeibehörde des Be-
stimmungsorts von dem bevorstehenden Eintreffen des Tieres rechtzeitig zu benach-
richtigen. Während der Pberführung und am Bestimmungsort ist der Hund
gleichen Beschränkungen zu unterwerfen, die für ihn zur Zeit der Ausfuhr am Her-
kunftsorte vorgeschrieben waren.
(7) Die Benutzung der Hunde zum Jiehen kann unter der Bedingung gestattet
werden, daß sie dabei fest angeschirrt und mit cinem sicheren Maulkorb versehen
werden. Die Verwendung von Hirtenhunden zur Begleitung von Herden und von
Jagdhunden bei der Jagd ohne Maulkorb und Leine kann gestattet werden. Außer
der Zeit des Gebrauchs unterliegen diese Hunde jedoch den in den Abs. 1, 4 ent.
haltenen Vorschriften.
(8) Es kann angcordnet werden, daß Hunde, die den vorstehenden Be-
stimmungen zuwider umherlaufend betroffen werden, sofort zu töten sind.
(9) Für die im Dienste der Polizei verwendeten Hunde können für die Dauer des
Dienstgebrauchs Ausnahmen von den Vorschriften dieses Paragraphen zugelassen werden.
§ 115.
(1) Den Ausbruch der Tollwut hat die Polizeibehörde auf ortsübliche Weise
und in dem für ihre amtlichen Veröffentlichungen bestimmten Blatte bekannt zu machen.
(2) Ferner hat die Polizeibehörde jeden in ihrem Begzirke festgestellten ersten
Ausbruch der Tollwut sofort den Polizeibehörden aller dem Seuchenorte benachbarten
deutschen Gemeinden mitzuteilen.
(3) Es kann angeordnet werden, daß an den Ausgängen der in dem gefähr-
deten Bezirke vorhandenen Bahnhöfe, Schiffsanlegestellen usw. Tafeln mit der deut-
lichen und haltbaren Aufschrift = Hundesperre = leicht sichtbar anzubringen sind.
(1) Ist anzunehmen, daß ein wutkranker oder der Seuche verdächtiger Hund
in einen anderen Bezirk übergelaufen ist, so hat die Polizeibehörde auch den in
Betracht kommenden deutschen Polizeibehörden ohne Rücksicht auf Kreis., Bezirks-
oder Landesgrenze unter Beschreibung des Hundes (Größe, Farbe, Rasse) besondere
Kennzeichen) und Angabe der von dem Hunde vermutlich eingeschlagenen Richtung
sofort Mitteilung zu machen. Die beteiligten Polizeibehörden haben hierauf Nach-
forschungen nach dem Verbleibe des Hundes anzustellen.
(5) Für besonders gefährdete Gegenden kann nach Anordnung der Landes.-
regierung eine Anzeige über das Vorhandensein, den Ab- und Zugang oder über
Ortsveränderungen von Hunden vorgeschrieben werden.
§ 116.
In den von Tollwut gefährdeten Gegenden kann angeordnet werden, daß
Hunde) die der Vorschrift des § 34 zuwider ohne vorschriftsmäßiges Halsband frei
umherlaufen) sofort zu töten sind.
II. Verfahren bei Tollwut der Katzen.
§ 117.
(1) Die Vorschriften der §§ 110 bis 113, § 114 Abs. 1, 2,5, 6, 8, § 115
Abs. 1, 2, 3 finden auf Katzen, die von der Tollwut befallen oder der Seuche oder