-----32---- IV. Maßregeln, die bei Tollwut aller Arten von Tieren Anwendung
zu finden haben.
§ 124.
Vor polizeilichem Einschreiten dürfen bei wutkranken oder der Seuche ver-
dächtigen Tieren keinerlei Heilversuche angestellt werden.
§ 125.
Das Schlachten wutkranker oder der Seuche verdächtiger Tiere und jeder
Verkauf oder Verbrauch einzelner Teile, der Milch oder sonstiger Erzeugnisse solcher
Tiere sind verboten.
§ 126.
(1)Die Kadaver der gefallenen oder getöteten wutlranken oder der Seuche
verdächtigen Tiere müssen sofort unschädlich beseitigt werden.
(2) Das Abhäuten solcher Kadaver ist verboten.
(3) Die Zerlegung der Kadaver darf nur von Tierärzten oder unter ihrer
Leitung vorgenommen werden.
§ 127.
Die Standplätze wutkranker oder der Seuche verdächtiger Tiere sind zu des-
infizieren, die Ausrüstungs., Gebrauchs- sowie sonstigen Gegenstände, die mit solchen
Tieren in Berührung gekommen sind (§ 17 der Anweisung für das Desinfektions-
verfahren), sind zu desinfizieren oder unschädlich zu beseitigen.
3. Rotz.
A. Pferde.
I. Allgemeine Vorschriften.
§ 128.
(1) Ist der Ausbruch des Rotzes oder der Verdacht dieser Seuche festgestellt,
so haben die Polizeibehörde und der beamtete Tierarzt sobald als möglich Ermitt-
lungen darüber anzustellen, wie lange die verdächtigen Erscheinungen schon bestanden
haben, ob, an wen und wohin seit dem vermutlichen Bestehen des Rotzes oder der
verdächtigen Erscheinungen Pferde aus dem Bestande verkauft oder sonst weggegeben
worden sind, ferner, ob die kranken oder der Seuche verdächtigen Pferde mit anderen
Pferden Berührung gehabt und namentlich Fütterungs- oder Tränkeinrichtungen ge-
meinsam benutzt haben, ob und wo sie erworben und in wessen Besitze sie früher
gewesen sind.
(2) Nach dem Ergebnis dieser Ermittlungen sind die erforderlichen Maßregeln
ohne Verzug zu treffen und nötigenfalls die beteiligten Polizeibehörden in Kenntnis
zu setzen.
§ 129.
Ist anzunehmen, daß eine Verbreitung des Rotzes stattgefunden hat, so kann
eine amtstierärztliche Untersuchung sämtlicher Pferdebestände in dem Seuchenort und