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Reichs-Gesetzblatt. Jahrgang 1912.
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Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 507. —
Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf der Inter-
nationalen Baufach-Ausstellung mit Sonderausstellungen, Leipzig 1913. S. 509.
(Nr. 4126.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs-
ordnung. Vom 2. Oktober 1912.
Auf Grund der Schlußbestimmung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung
wird diese Anlage, wie folgt, ergänzt:
Nr. Ia. Sprengstoffe.
1. Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel.
In der 1. Gruppe a) wird eingeschaltet:
a) hinter dem mit „Gesteins-Siegenit“ beginnenden Absatz:
Kohlen--Siegenit (Gemenge von Ammoniaksalpeter, höchstens
3 Prozent Dinitrotoluol, höchstens 4 Prozent Nitroglyzerin, von
Mehl, Kochsalz und die Gefahr nicht erhöhenden Salzen, wie
Magnesium-Sulfat).
b) hinter dem mit „Titanit IV" beginnenden Absatz
Tunnelit, auch mit den angehängten Zahlen I, II, III usw.
(Gemenge von Ammoniaksalpeter, Natronsalpeter, höchstens
10 Prozent Trinitrotoluol oder einer Mischung von höchstens
6 Prozent Trinitrotoluol und 2 Prozent neutralen flüssigen
Trinitrotoluols leines Gemenges von Trinitrotoluolen mit
niedriger nitrierten Toluolen], höchstens 20 Prozent Dinitrochlor-
hydrin, höchstens 5 Prozent Nitroglyzerin, höchstens 1 Prozent
Kollodiumwolle und von Kohlenhydraten).
2. Beförderungsvorschriften. E. Verladung.
Im Abs. (1) wird am Ende hinzugefügt:
Ferner ist das Zusammenladen von Nitrozellulose (Schießbaumwolle in
Flockenform und Kollodiumwolle ungepreßt, I a. A. 1. Gruppe c) a)) mit
Sprengkapseln (l b. Ziffer 4 a)) zulässig, wenn die Nitrozellulose min-
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Ausgegeben zu Berlin den 12. Oktober 1912.