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destens 35 Prozent Wasser oder Alkohol enthält und die Sprengkapseln
nach den Vorschriften unter I b. A. zu 4 a) Abs. (3) a) und Abs. (5) a)
verpackt sind.
Nr. I b. Munition.
Beförderungsvorschriften.
A. Verpackung. Zu 4a).
Es werden gefaßt:
1. Abs. (3) a) der Eingang:
a mindestens 12 cm, wenn die Sprengkapseln mit Ammoniaksalpeter-
sprengstoffen l a. A. 1. Gruppe a)) oder mit Nitrozellulose in
Flockenform und ungepreßt (I a. A. 1. Gruppe c) a)) oder mit
Schießmitteln der 1. Gruppe (l a . B. 1. Gruppe) zusammen in den-
selben Wagen verladen werden sollen. Der Zwischennaum. usw.
wie bisher.
2. Abs. (5) a) der Eingang:
a) wenn die Sprengkapseln zusammen mit Ammoniaksalpeterspreng-
stoffen oder mit Nitrozellulose der 1. Gruppe in Flockenform und
ungepreßt oder mit Schießmitteln der 1. Gruppe befördert werden
sollen (vergleiche Abs. (3) a),
E. Verladung.
Im Abs. (1) wird am Ende hinzugefügt:
Ferner ist die Zusammenladung von Sprengkapseln (Ziffer 4 a)) mit
Nitrozellulose (Schießbaumwolle in Flockenform und Kollodiumwolle
ungepreßt, I a. A. 1. Gruppe c) a)) zulässig, wenn die Sprengkapseln
nach der Vorschrift unter A. zu 4 a) Abs. (3) a) und Abs. (5) a) ver-
packt sind und die Nitrozellulose mindestens 35 Prozent Wasser oder
Alkohol enthält.
Nr. II. Selbstentzündliche Stoffe.
1. Eingangsbestimmungen.
à) In Ziffer 6 wird hinter „Holzkohle“ eingeschaltet:
und Lederkohle,
b) Hinter Ziffer 8 a. wird nachgetragen:
8 b. Gummi, gemahlen (Gummistaub).
2. Beförderungsvorschriften.
A. Verpackung.
Im Abs. (6) wird nachgetragen:
Gummi, gemahlen (Gummistaub) der Ziffer 8 b. ist in starke,
dichte, sicher verschlossene Behälter zu verpacken.