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§ 140.
(1) Der Absonderungsraum darf zur Unterbringung anderer Pferde nicht be-
nutzt werden.
(2) Eine Entfernung der der Absonderung unterworfenen Pferde aus dem Ab-
sonderungsraume darf nur mit polizeilicher Erlaubnis stattfinden. Ferner dürfen die
zur Wartung abgesonderter Pferde benutzten Stallgeräte, Krippen, Raufen und
sonstigen Gegenstände vor erfolgter Desinfektion (§ 151) aus dem Absonderungsraume
nicht entfernt werden.
(3) Die unter Absonderung gestellten Pferde müssen mindestens alle 2 Wochen
amtstierärztlich untersucht werden.
§ 141.
(1) Ist ein wegen Seuchenverdachts unter Absonderung gestelltes Pferd ver-
endet oder auf Veranlassung des Besitzers getötet worden, so hat die Polizeibehörde
die Zerlegung des Pferdes durch den beamteten Tierarzt anzuordnen.
(2) Der Kadaver eines verendeten oder auf Veranlassung des Besitzers ge-
töteten, unter Absonderung gestellten Pferdes darf ohne polizeiliche Genehmigung weder
geöffnet noch beseitigt werden.
§ 142.
Werden die unter Absonderung gestellten Pferde in verbotswidriger Benutzung
oder außerhalb der ihnen angewiesenen Räumlichkeiten oder an Orten betroffen, zu
denen ihr Zutritt verboten ist, so kann ihre sofortige Tötung angeordnet werden.
IV. Verfahren mit der Ansteckung verdächtigen Pferden.
§ 143.
Alle Pferde, die mit rotzkranken oder der Seuche verdächtigen Pferden gleich-
zeitig in einem Stalle gestanden haben oder sonst in unmittelbare oder mittelbare
Berührung gekommen sind, aber noch keine verdächtigen Erscheinungen zeigen, sind
in besonderen Stallräumen mit den aus den §§ 144 bis 149 sich ergebenden Wirkungen
unter polizeiliche Beobachtung zu stellen.
§ 144.
(1) Oie unter Beobachtung gestellten Pferde müssen mindestens alle 2 Wochen
amtstierärztlich untersucht werden.
(2) Die Landesregierung kann anordnen, daß bei diesen Pferden ein spezifisches
Erkennungsverfahren (Agglutination und Komplementablenkung, Malleinprobe oder
ein anderes vom Reichskanzler oder von der Landesregierung als gleichwertig aner-
kanntes Verfahren) alsbald angewandt wird.
(3) Die Dauer der polizeilichen Beobachtung ist auf mindestens 6 Monate
festzusetzen. Die polizeiliche Beobachtung kann vor Ablauf der Frist aufgehoben
werden, wenn sämtliche Tiere des Bestandes nach dem Ergebnis der Blutuntersuchung
auf Agglutination und Komplementablenkung oder einer vom Reichskanzler oder von
der Landesregierung sonst als gleichwertig anerkannten Mehrheit von Untersuchungs-
arten unverdächtig erscheinen.
Reichs- Gesetzbl. 1912. 6