Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

                                                — 515 — 
    Ist ein vorgeschlagener Vertreter oder Ersatzmann nicht in der in § 5 Abs. 2 
bestimmten Weise bezeichnet und kommt der Bevollmächtigte (§ 5 Abs. 3) der 
Aufforderung, die Bezeichnung zu ergänzen, nicht rechtzeitig nach, so wird der 
Name des unvollständig Bezeichneten gestrichen. 
        Enthält eine Vorschlagsliste eine größere als die zugelassene Zahl von Ver- 
tretern und Ersatzmännern, so werden diejenigen Vorgeschlagenen gestrichen, deren 
Namen den in zulässiger Zahl vor ihnen Genannten folgen. 
                                                          § 10. 
          Zwei oder mehr Vorschlagslisten können in der Weise miteinander ver- 
bunden werden, daß sie den Vorschlagslisten anderer Wählervereinigungen gegen- 
über als eine einzige Vorschlagsliste gelten. In diesem Falle müssen die Unter- 
zeichner der Vorschlagslisten oder die Bevollmächtigten (§ 5 Abs. 3) überein- 
stimmend spätestens bis zum Ablauf des elften Tages vor dem letzten Tage der 
Wahlfrist die Erklärung abgeben, daß die Vorschlagslisten miteinander verbunden 
sein sollen. Andernfalls ist die Erklärung über die Verbindung ungültig. 
                                                        §   11 . 
            Die Beseitigung der Anstände soll bis zum Ablauf des elften Tages vor 
dem letzten Tage der Wahlfrist beendigt sein. 
Frühestens neun und spätestens sechs volle Tage vor dem letzten Tage der 
Wahlfrist sind die gültigen Vorschlagslisten von dem Wahlleiter gleichzeitig mit 
ihrer Bezeichnung (§ 8 Abs. 1) im Deutschen Reichs- und Königlich Preußischen 
Staatsanzeiger öffentlich bekannt zu machen. Hierbei ist auf die Zusammen- 
gehörigkeit verbundener Vorschlagslisten hinzuweisen. 
                                                    §   12. 
       Wird innerhalb der Frist des § 4 für die Mitglieder des Verwaltungsrats, 
die Beisitzer der Rentenausschüsse, der Schiedsgerichte oder des Oberschiedsgerichts 
nur eine Vorschlagsliste von den Vertretern der Arbeitgeber oder der versicherten 
Angestellten eingereicht, so findet bei dieser Gruppe keine Wahl statt. Die in 
der Vorschlagsliste gültig verzeichneten Personen gelten in der Reihenfolge des 
Vorschlags als gewählt. 1 
                                                        §   13. 
           Gewählt wird mittels Stimmzettel. Die Stimmzettel sind in einem ver- 
schlossenen Umschlag dem Wahlleiter einzureichen. Stimmzettel, die nach Ablauf 
der Wahlfrist eingehen, sind ungültig. — 
      Für die Wahlen der Mitglieder des Verwaltungsrats, der Beisitzer der 
Rentenausschüsse, der Schiedsgerichte und des Oberschiedsgerichts ist je ein be- 
sonderer Stimmzettel erforderlich, dessen Vordruck und Farbe von der Reichs- 
versicherungsanstalt bestimmt wird. Die Vordrucke für die Stimmzettel werden. 
von der Reichsversicherungsanstalt geliefert. 
                                                                                                                         99*
	        
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