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Sind einer Vorschlagsliste mehr Sitze zugewiesen, als auf ihr Bewerber
in der Abteilung der Vorschlagsliste vorgeschlagen sind, so sind alle auf ihr Vor-
geschlagenen gewählt. Die überzähligen Sitze werden auf die entsprechenden
Abteilungen der anderen Vorschlagslisten durch Fortsetzung des im § 15 bestimmten
Verfahrens verteilt. War jedoch die Vorschlagsliste, für welche Sitze überzählig
sind, mit anderen Vorschlagslisten verbunden) so fallen die überzähligen Sitze
zunächst diesen Vorschlagslisten zu.
§ 18.
Über die Prüfung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift zu fertigen.
In ihr sind Zeit und Ort der Verhandlung, die Gesamtzahl der abgegebenen
gültigen Stimmen, ferner die Stimmenzahl, die jeder Vorschlagsliste und jeder
Gruppe verbundener Vorschlagslisten zugefallen ist, die berechneten Höchstzahlen,
deren Verteilung auf die Vorschlagslisten und die Namen der Gewählten an-
zugeben.
§ 19.
Das Ergebnis der Wahl ist durch den Wahlleiter im Deutschen Reichs-
und Königlich Preußischen Staatsanzeiger bekannt zu machen.
§ 20.
Gleichzeitig ist den Gewählten ihre Wahl mit der Aufforderung mitzuteilen,
sich über die Annahme der Wahl zu erklären. Geht binnen einer Woche eine
Erklärung nicht ein, so gilt die Wahl als angenommen.
Lehnt ein Gewählter die Wahl mit Erfolg ab (§§ 116, 117, 136, 137,
161, 164 a. a. O.) so gilt an seiner Stelle der auf derselben Liste nach ihm
Vorgeschlagene, noch nicht Gewählte als gewählt. § 17 Abs. 2 gilt entsprechend.
Ersatzwahlen finden während der Dauer der Wahlzeit nicht statt.
§ 21.
Die Gültigkeit der Wahl kann binnen einem Monat nach der Bekannt-
machung des Wahlergebnisses bei den sich aus § 111 Abs. 4, § 134 Abs. 2,
§ 161 Abs. 3, § 164 a. a. O, ergebenden Stellen angefochten werden. Der
Streit über die Wahl wird nach den angeführten Vorschriften entschieden. Das
Oberschiedsgericht entscheidet in der Besetzung nach § 288 a. a. O., jedoch ohne
die Versicherungsvertreter, solange solche noch nicht gewählt sind.
Die Anfechtung der Wahl hindert nicht die Ausübung des Amtes als
Vertreter.
§ 22.
Die Wahl, sei es einer, sei es beider Gruppen, ist ungültig, wenn gegen
wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen und weder eine nach-
trägliche Ergänzung möglich noch nachgewiesen ist, daß durch den Verstoß das
Wahlergebnis nicht verändert werden konnte.