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Vertragsschulden, von Luxemburg ratifiziert worden. Die Königlich Niederländische
Regierung hat die schriftliche Anzeige über die Ratifikation nebst der Ratifikations-
urkunde am 5. September 1912 erhalten.
Diese Bekanntmachung schließt sich an die Bekanntmachung vom 30. April
1912 (Reichs-Gesetzbl. S. 301) an.
Berlin, den 6. November 1912.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Kiderlen-Waechter.
(Nr. 4136.) Bekanntmachung, betreffend Ubergangsbestimmungen zur Reichsversicherungs-
ordnung. Vom 8. November 1912.
Auf Grund des Artikel 100 des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungs-
ordnung hat der Bundesrat folgendes bestimmt:
Die Geltungsdauer der nach der Bekanntmachung vom 23. De-
zember 1911 (Reichs-Gesetzbl. S. 1133) erlassenen Übergangsbestim-
mungen zur Reichsversicherungsordnung, wonach bis zum 1. Juli 1912
die oberste Verwaltungsbehörde nach § 112 der Reichsversicherungs-
ordnung Aufgaben des Versicherungsamts Organen von Knappschafts-
vereinen oder Knappschaftskassen auch dann übertragen kann, wenn die
Versichertenvertreter in den Organen auf Grund der bisherigen für
den Knappschaftsverein oder die Knappschaftskasse geltenden Bestim-
mungen in öffentlicher Wahl gewählt worden sind, wird bis zum
1. Januar 1913 verlängert.
Berlin, den 8. November 1912.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Dr. Caspar.
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.