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§ 149.
(1) Ist ein unter Beobachtung gestelltes Pferd verendet oder auf Veranlassung
des Besitzers getötet worden, so hat die Polizeibehörde die Zerlegung des Pferdes
durch den beamteten Tierarzt anzuordnen.
(2) Der Kadaver eines verendeten oder auf Veranlassung des Besitzers getöteten
unter Beobachtung gestellten Pferdes darf ohne polizeiliche Genehmigung weder ge-
öffnet noch beseitigt werden.
§ 150.
Die Polizeibehörde kann nach näherer Anordnung der Landesregierung die
Tötung der Ansteckung verdächtiger Pferde anordnen) wenn die beschleunigte Unter-
drückung der Seuche im öffentlichen Interesse erforderlich ist.
V. Desinfektion.
§ 151.
Die Räumlichkeiten, in denen rotzkranke oder der Seuche verdächtige Pferde
gestanden haben) sind zu desinfizieren; die Ausrüstungs- Gebrauchs- sowie sonstige
Gegenstände, von denen anzunehmen ist) daß sie den Ansteckungsstoff enthalten (§ 18
Abs. 3 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren), sind zu desinfizieren oder
unschädlich zu beseitigen. Der beamtete Tierarzt hat die Desinfektion abzunehmen.
(2) Auch Personen, die mit rotzkranken oder der Seuche verdächtigen Tieren
in Berührung gekommen sind haben sich zu desinfizieren.
VI. Aufbebung der Schutzmaßregeln.
§ 152.
(1) Die Seuche gilt als erloschen, und die angeordneten Schutzmaßregeln sind
aufzuheben, wenn
a) die rotzkranken Pferde gefallen oder getötet, die der Seuche verdächtigen
Pferde gefallen, getötet oder von dem beamteten Tierarzt für rotzrrei
erklärt worden sind, die der Ansteckung verdächtigen Pferde gefallen oder
getötet worden sind oder während der polizeilichen Beobachtung (§ 144
Abs. 3) keine rotzverdächtigen Erscheinungen gezeigt haben und
b) die Desinfektion, soweit sie vorgeschrieben ist, ausgeführt und durch den
beamteten Tierarzt abgenommen ist.
(2) Das Erlöschen der Seuche ist wie der Ausbruch öffentlich bekannt zu machen.
B. Andere Einbufer.
§ 153.
Den Pferden sind im Sinne der Vorschriften in den §§ 128 bis 152 Esel,
Maultiere und Maulesel gleichzustellen.
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