Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

                                             — 538 — 
im Gesellschaftsvertrage die Zahlung von Dividende ausgeschlossen ist, für Aktien 
von liquidierenden oder in Konkurs geratenen Gesellschaften, wenn auf die Aktien 
bereits eine Rückzahlung von Kapital stattgefunden hat, für Genußscheine, für 
Kuxe, für Lospapiere, sind Ausnahmen zulässig. 
                                                   §   2. 
       Bei Wertpapieren, welche gleichzeitig auf die deutsche und auf eine aus- 
ländische Währung lauten, wird der Preisfeststellung die deutsche Währung zu- 
grunde gelegt. 
Ausnahmen für bestimmt zu bezeichnende Wertpapiere sind zulässig. 
                                                 §   3. 
      Für die Umrechnung von Werten, die in ausländischer oder in einer außer 
Wirksamkeit getretenen inländischen Währung ausgedrückt sind, in die deutsche 
Währung gelten folgende Umrechnungssätze: 
1 Pfund Sterling ........................... -20,40 Mark, 
1 Franc, Lira, Peseta, Leu.................... -0,80»  
1 östereichischer Gulden (Gold)................. -2,oo- 
1 östereichische  Gulden...(Währung).............. -1,7o 
1 östereichische Ungarische Krone................. — 0,85 » 
1 Gulden holländischer Währung . . . ...... -1,7o» 
1   skandinavische  Krone........... «............. -1,12.-- 
1   alter  Gold-Rubel........................... = 3))20 „ 
1 Rubel................... 2,16 
1 alter Kredit-Rubel. 2,16 
1 Peso.............. .. . .. .. . .. — 4,00 » 
1 Dollar — 4,20 » 
7 Gulden süddeutscher Währung ... — 12,00 
1 Mark Banko 1,50 
Ausnahmen für bestimmt zu bezeichnende Wertpapiere sind zulässig. 
                                                    §   4. 
         Bei Wertpapieren mit festen Zinsen werden Stückzinsen nach dem Zins- 
fuß, mit welchem das Wertpapier zu verzinsen ist, berechnet. Bei anderen Wert- 
papieren findet eine Berechnung von Stückzinsen nicht statt. 
   In geeigneten Fällen sind für bestimmt zu bezeichnende festverzinsliche Wert- 
papiere, insbesondere für Schuldverschreibungen in Zahlungsstockung geratener Ge- 
sellschaften, Ausnahmen von der Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 zulässig. 
                                                  §   5. 
   Bei Berechnung der Stückzinsen wird das Jahr mit 360 Tagen, der Monat 
mit 30 Tagen angesetzt. Jedoch ist der Monat Februar mit 28, in Schaltjahren mit 
29 Tagen anzusetzen, wenn der Endpunkt der Zinsberechnung in den Februar fällt.
	        
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