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§ 6.
Bei Berechnung der Stückzinsen wird bei Kassageschäften der Kauftag, bei
Zeitgeschäften der Erfüllungstag mitgerechnet.
§ 7.
Bei Wertpapieren, deren Zinsscheine am ersten Tage eines Monats nach
altem Stile fällig werden, sind die Stückzinsen vom Ersten des gleichlautenden
Monats neuen Stiles zu berechnen.
§ 8.
Aktien inländischer Gesellschaften werden vom zweiten Werktag ab nach
dem Tage, an welchem die Generalversammlung den Wert des Gewinnanteil-
scheins für das abgelaufene Geschäftsjahr festgestellt hat, ohne diesen Gewinn-
anteilschein gehandelt.
Reichsbankanteile werden vom Tage der Fälligkeit des Abschlagsdividenden-
scheins ab ohne diesen gehandelt.
Aktien ausländischer Gesellschaften werden erst dann ohne den Gewinn-
anteilschein gehandelt, wenn dieser zur Auszahlung gelangt.
Ausnahmen für bestimmt zu bezeichnende Wertpapiere sind zulässig.
§ 9.
Die im § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 8 Abs. 4
vorgesehenen Ausnahmen greifen nur Platz, wenn darüber zwischen den Börsen-
organen sämtlicher Börsen, an denen die Wertpapiere zum Handel zugelassen sind,
Einverständnis erzielt wird. Die vereinbarten Ausnahmen und der Zeitpunkt,
mit dem sie in Kraft treten sollen, sind dem Reichskanzler mitzuteilen; sie
werden von diesem im Reichsanzeiger bekannt gemacht und erlangen damit für
sämtliche deutsche Börsen Wirksammkeit.
§ 10.
Aktien, die den bisherigen Bestimmungen gemäß bereits im Jahre 1912
ohne den Gewinnanteilschein für das im Jahre 1912 abgelaufene Geschäftsjahr
der Gesellschaft zu handeln waren, sind nach dem 1. Januar 1913 auch dann
ohne diesen Gewinnanteilschein zu handeln, wenn die Generalversammlung den
Wert des Scheines noch nicht festgestellt hat.
Berlin, den 21. November 1912.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Delbrück.
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs- Gesetzbl. 1912. 106