Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

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                              4. Maul- und Klanenseuche. 
                          I. Vorläufige Maßregeln und Ermittlung. 
                                                       §  154. 
   (1) Sobald der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche oder der Verdacht des 
Ausbruchs dieser Seuche in einer bis dahin seuchenfreien Ortschaft durch Anzeige oder 
sonst zur amtlichen Kenntnis gelangt, hat die Polizeibehörde sofort die Zuziehung 
des beamteten Tierarztes zu veranlassen und inzwischen folgende vorläufigen Maß- 
regeln zu treffen: 
a) Das Klauenvieh des verdächtigen Gehöfts ist in seinen Ställen oder 
sonstigen Standorten abzusondern (§ 19 Abs. 1) 4 des Gesetzes). Der 
Zutritt zu den Ställen (Standorten) ist, abgesehen von Notfällen, nur dem 
Besitzer der Tiere oder der Ställe (Standorte), dessen Vertreter, den mit 
der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen 
und Tierärzten gestattet. 
1) Das verdächtige Gehöft ist in der Weise abzusperren, daß, abgesehen von 
Notfällen, weder Tiere eingestellt, noch von Klauenvieh stammende Er. 
zeugnisse und Rohstoffe, noch Stallgerätschaften, Dünger, Jauche oder 
Futter- und Streuvorräte weggebracht werden dürfen. Milch darf nur 
nach vorheriger Abkochung oder anderer ausreichender Erhitzung (§ 28 
Abs. 3) weggegeben werden. Für die Abgabe von Milch an Sammel- 
molkereien, in denen eine wirksame Erhitzung der gesamten Milch gewähr- 
leistet ist, können Ausnahmen zugelassen werden. 
c) Ist die Milch des verdächtigen Viehbestandes bisher an eine Sammel- 
molkerei (§ 26) abgeliefert worden, so ist sofort jedes weitere Weggeben 
von nicht ausreichend erhitzter Milch aus dieser Molkerei an landwirt. 
schaftliche Betriebe, in denen Klauenvieh gehalten wird, sowie die Ver- 
wertung solcher Milch in den eigenen Viehbeständen der Molkerei zu 
untersagen. Desgleichen ist die Abgabe von roher Milch aus der Molkerei 
zum Genusse für Menschen zu verbieten, sobald und solange anzunehmen 
ist, daß Milch aus dem verdächtigen Viehbestand in die abzugebende Milch 
aufgenommen oder verarbeitet worden ist. Ferner ist anzuordnen, daß die 
zur Anlieferung der Milch und zur Ablieferung der Milchrückstände be- 
nutzten Gefäße aus der Molkerei nicht entfernt werden dürfen, bevor sie 
desinfiziert sind (§ 11 Abs. 1 Nr. 9, 10 der Anweisung für das Des- 
infektionsverfahren). 
Befindet sich die Molkerei in einem andern Polizeibezirke, so ist die 
Polizeibehörde dieses Bezirkes unverzüglich von der Sachlage zu benach- 
richtigen. 
(2) Das Wegbringen von Klauenvieh aus der Ortschaft, das Durchtreiben von 
solchem Vieh sowie das Fahren mit angespannten fremden Wiederkäuern durch die 
Ortschaft kann verboten werden. ·
	        
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