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(Nr. 4143.) Bekanntmachung, betreffend Anderung des Militärtarifs für Eisenbahnen. Vom
19. November 1912. ·
Auf Grund des § 29 (2.Absatz) des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom
13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S.129) sowie des § 15 des Gesetzes über die
Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875
(Reichs-Gesetzbl. S. 52) hat der Bundesrat beschlossen:
Der Militärtarif für Eisenbahnen wird, wie folgt, geändert:
Abschnitt I.
In der Tarifnummer 2. d erhält der Schluß folgende Fassung:
. .. sowie Zöglinge der Luftschifferschule des deutschen Luftflotten-
vereins, (3)".
Diese Anderung tritt sofort in Kraft.
Berlin, den 19. November 1912.
Der Reichskanzler.
von Bethmann Hollweg.
.
(Nr. 4144.) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 21. November 1912.
Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf die das Internationale Übereinkommen
über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet — Ausgabe vom 15. Februar
1912 — Reichs-Gesetzbl. S. 233 ff., ist, wie folgt, geändert worden:
Im Abschnitt Österreich und Ungarn. I. Im Reichsrat vertretene König-
reiche und Länder unter A ist eingeschaltet worden:
10 a. Lokalbahn Kanitz-Eibenschitz-—Oslawan.
Berlin, den 21. November 1912.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Wackerzapp.
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.