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(3) Die vorläufigen Maßregeln sind mit dem Vorbehalt anzuordnen, daß sie
sofort außer Wirksamkeit treten, wenn der beamtete Tierarzt feststellt, daß Maul.
und Klauenseuche nicht vorliegt und daß auch der Verdacht dieser Seuche nicht begründet ist.
§ 155.
(1) Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche oder der Verdacht dieser
Seuche festgestellt, so haben die Polizeibehörde und der beamtete Tierarzt sobald als
möglich Ermittlungen darüber anzustellen,
a) ob das seuchenkranke oder der Seuche verdächtige Vieh neu eingestellt ist,
oder ob in den letzten 2 Wochen vor dem Auftreten der ersten Krankheits-
erscheinungen sonst eine unmittelbare oder mittelbare Berührung mit an.
steckungsfähigen fremden Tieren stattgefunden hat, oder ob etwa Tiere, die
die Seuche überstanden haben, dem Viehbestand einverleibt worden sind,
und wer der frühere Besitzer des neu eingestellten oder der Besitzer des
fremden Viehes ist;
b) wohin die übrigen Tiere des für die Einschleppung etwa in Betracht
kommenden Viehtransports verbracht worden sind;
c) ob seit der Einschleppung oder, falls dieser Zeitpunkt nicht sicher feststellbar
ist, in den letzten 2 Wochen vor dem Auftreten der ersten Krankheits-
erscheinungen Klauenvieh aus dem betroffenen Gehöfte geschlachtet oder
ausgeführt oder sonst entfernt worden ist, und wohin das Vieh ge-
kommen ist;
d) ob innerhalb der unter c bezeichneten Frist Klauenvieh des betroffenen
Gehöfts mit fremdem Klauenvieh sonst unmittelbar oder mittelbar in
Berührung gekommen ist. Bei dieser Ermittlung ist insbesondere auch
das Deckregister (§ 35 Abs. 1) einzusehen.
(2) Alle Viehbestände, in denen sich nach den angestellten Ermittlungen der
Ansteckung verdächtige Tiere befinden, müssen amtsticrärztlich untersucht werden. Zu
diesem Zwecke sind die beteiligten Polizeibehörden von der Sachlage unverzüglich zu
benachrichtigen. Als der Ansteckung verdächtig gilt alles Klauenvieh, das mit einem
seuchenkranken oder der Seuche verdächtigen Tiere in dem gleichen Gehöfte sich befindet
oder in den letzten 2 Wochen befunden hat oder in dieser Zeit nachweislich sonst in
unmittelbare oder mittelbare Berührung gekommen ist.
3) Von den in den Abs. 1, 2 genannten Ermittlungen und Untersuchungen
kann in besonderen Fällen mit Genehmigung der höheren Polizeibehörde ganz oder
teilweise abgesehen werden.
§ 156.
Stellt der beamtete Tierarzt den Ausbruch oder den Verdacht der Maul. und
Klauenseuche in Abwesenheit der Polizeibehörde fest, so hat er die sofortige vorläufige
Absonderung der erkrankten und verdächtigen Tiere, nötigenfalls auch deren Ein-
sperrung oder Bewachung, anzuordnen. Die getroffenen vorläufigen Anordnungen
sind dem Besitzer der Tiere oder dessen Vertreter entweder zu Protokoll oder durch
schriftliche Verfügung zu eröffnen, auch ist davon der Polizeibehörde unverzüglich
Mitteilung zu machen.