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§ 42.
(1) An beiden Langseiten der Wagen sind folgende Anschriften anzubringen:
c) das Eigengewicht einschließlich der Achsen, Räder und der dauernd im
Wagen mitgeführten Ausrüstungsgegenstände; bei Wagen jedoch, die
auf Strecken von verschiedener Spurweite verkehren und beim Über-
gange die Radsätze wechseln, ist es zulässig, das Gewicht des gefederten
Teiles am Wagenkasten, das Gewicht der Radsätze und Achsbüchsen
aber an den Achsbüchsen anzuschreiben,
f) der Radstand; bei Drehgestellwagen der Abstand der Drehzapfen und
der Radstand der Drehgestelle,
g) das Vorhandensein von Lenkachsen und verschiebbaren Mittelachsen; bei
Wagen mit mehr als 4 500 mm Radstand das Zeichen —O—, wenn
die Achsen eine solche Verschiebbarkeit besitzen, daß die Wagen Krüm-
mungen von 150 m Halbmesser anstandslos durchfahren können,
o) bei den für Militärbeförderung nicht geeigneten offenen Wagen der
Buchstabe (u), " -
p) bei Privatwagen hinter der Ordnungsnummer das Zeichen P.
§ 52.
Aufhalten von Wagen im Rangierdienst mit Bremsschuhen.
Die Höhe der Bremsschuhe darf das Maß von 130 mm über Schienen-
oberkante nicht übersteigen (vgl. § 28 (7)).
§ 54.
(6) Militärzüge und solche Güterzüge, die regelmäßig zur Personenbeför-
derung mitbenutzt werden, dürfen, wenn ihre Geschwindigkeit
45 km 30 km
nicht übersteigt, bis zu 110 Wagenachsen stark sein.
Die Bedingungen, unter denen für Militärzüge ausnahmsweise mehr Achsen
zugelassen werden können, bestimmt die Militär-Eisenbahnordnung.
§ 55.
(1) Außer den Bremsen der arbeitenden Lokomotiven und ihrer Tender
müssen in den Zügen so viele bediente Bremsen vorhanden sein, daß mindestens
die nach den folgenden Tafeln zu berechnende Anzahl Wagenachsen gebremst
werden kann.