Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

                                              — 659 — 
— Die Ziffer (5) der bisherigen B. O. erhält die Ziffer (8). — 
— Die Ziffer (6) der bisherigen B. O. erhält die Ziffer (9). — 
(9) Wagengruppen von mehr als 6 Achsen, die gemäß § 56 (6) an Personen- 
züge mit durchgehender Bremse angehängt, an die Bremse aber nicht angeschlossen 
werden, müssen in sich die nach (1) und (2) erforderlichen bedienten Bremsen ent- 
halten, wenn sie mit Reisenden besetzt werden (§ 56 (7)). Bleiben sie unbesetzt, 
so darf der letzte durchgehend gebremste Wagen bei Bemessung der Bremsachsen 
für diese Gruppe angerechnet werden. 
— Die Ziffer (7) der bisherigen B. O. erhält die Ziffer (l0). — 
— Die Hiffer (8) der bisherigen B. O. erhält die Ziffer (11).— 
   (11) Wo eine bediente Schlußbremse (10) nicht erforderlich ist, dürfen dem 
letzten Bremswagen nur halb soviel ungebremste Achsen folgen, als nach den 
vorstehenden Bestimmungen auf dessen Bremsachsen entfallen würden. Bis zu 
6 ungebremste Achsen dürfen ihm jedoch in diesem Falle bei den Zügen mit Ge- 
schwindigkeiten bis zu 
80 km                    40 km 
( § 56 (6)) stets angehängt werden. 
— Die Ziffer (9) der bisherigen B. O. wird gestrichen. — 
— Die Ziffern (10) und (11) der bisherigen B. O. erhalten die Ziffern (12) 
und (13). — 
                                               §   56. 
    (7) Mit Reisenden dürfen die in (6) erwähnten Wagen 
nur bei den Zügen zu a) bis d) und 
nur dann besetzt werden, wenn sie die nach § 55 (9) erforderlichen bedienten 
Bremsen enthalten. 
                                             §   58. 
    (8) An den Zügen, I An den Militärzügen, 
die ohne durchgehende Bremse gefahren werden, ist eine Zugleine oder eine andere 
Einrichtung anzubringen, die es gestattet, vom Platze des Zugführers oder eines 
anderen, an der Aufsicht über den Zug beteiligten Beamten aus ein hörbares 
Signal auf der Lokomotive ertönen zu lassen. Ausnahmen können von der 
Aufsichtsbehörde zugelassen werden für Züge ohne Personenbeförderung, die zur 
Überführung von Wagen zwischen benachbarten Bahnhöfen, nach Werkstätten und 
gewerblichen Anlagen dienen. «  
                                              §   63. 
  (5) Das Zugbegleitpersonal ist im Zuge angemessen zu verteilen (zu ver- 
gleichen § 55 (9), § 56 (8) und die einschlägigen Bestimmungen der Verkehrs- 
ordnung). 
                                            § 66. 
3) Die größte zulässige Geschwindigkeit ist in Gefällen 
von 1% (1: 1000) 110 km, 
: 2 . (1: 500) 110 r„ 
. 3. (1: 333) 105 „, 
4. (1: 250) 105 „
	        
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