Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

                                                   — 661 — 
(Nr. 4150.) Verordnung, betreffend die Beaufsichtigung bayerischer privater Versicherungs- 
unternehmungen. Vom 25. November 1912. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen ect. 
verordnen auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die privaten Ver- 
sicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 139) im Namen 
des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats, was folgt: 
  Die Beaufsichtigung bereits bestehender und noch entstehendel privaten Ver- 
sicherungsunternehmungen folgender Art, deren Geschäftsbetrieb auf das Gebiet 
des Königreichs Bayern beschränkt ist: 
1. der Lebensversicherungsunternehmungen 
mit Ausnahme 
a) der reinen Krankenkassen einschließlich der Entbindungskassen und 
der Vereine zur Unterstützung von Geisteskranken, 
b) der gemischten Krankenkassen, die neben der Krankenunterstützung 
ein Sterbegeld von nicht mehr als 100 Mark gewähren, 
c) der reinen Sterbekassen, deren Leistung im einzelnen Falle 100 Mark 
nicht übersteigt, 
2 sämtlichen Umlagekassen ohne Rücksicht auf die Höhe der 
Leistung; 
2. der Feuerversicherungsunternehmungen 
mit Ausnahme der Einrichtungen, 
a) welche die Unterstützung ausschließlich oder überwiegend in Natural- 
leistungen gewähren, 
b) deren Betrieb sich geschäftsplanmäßig auf ein Gebiet erstreckt, das 
näch der jeweiligen letzten Volkszählung eine Einwohnerzahl von 
nicht mehr als 10 000 umfaßt; 
3. der sonstigen Versicherungsunternehmungen einschließlich der Unfall- und 
Haftpflichtversicherungsunternehmungen 
mit Ausnahme 
a) der Vereine zur Entschädigung von Geschworenen, 
b) der Hopfenversicherungsvereine, 
c) der Hagelversicherungsvereine, 
d) der Viehversicherungsvereine, 
wird für die Zeit vom 1. Januar 1913 an dem Kaiserlichen Aufsichts- 
amte für Privatversicherung übertragen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 25. November 1912. 
                        (L. S.)                     Wilhelm. 
                                                                Delbrück. 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Posanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
  
 
	        
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