Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

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                                                 § 157. 
   Ist anzunehmen, daß in einem Orte eine Verbreitung der Seuche stattgefunden 
hat, so kann die amtstierärztliche Untersuchung aller für die Seuche empfänglichen 
Tiere der betreffenden Ortschaft, ihrer Umgegend oder einzelner Ortsteile angeordnet 
werden. 
                                             II. Schutzmaßregeln. 
                                a. Verfahren nach Feststellung der Seuche. 
                                                          §  158. 
  (1)   Den Ausbruch der Maul= und Klauenseuche hat die Polizeibehörde auf 
ortsübliche Weise und in dem für ihre amtlichen Veröffentlichungen bestimmten Blatte 
bekannt zu machen. 
(2) Ferner hat die Polizeibehörde jeden in ihrem Bezirke festgestellten ersten 
Ausbruch sofort den Polizeibehörden aller dem Seuchenorte benachbarten deutschen 
Gemeinden mitzuteilen. Diese Polizeibehörden haben den Seuchenausbruch in ihren 
Bezirken ortsüblich bekannt zu machen. 
  (3) An den Haupteingängen des Seuchengehöfts und an den Eingängen der 
Ställe oder sonstigen Standorte, wo sich seuchenkrankes oder der Seuche verdächtiges 
Klauenvieh befindet, sind Tafeln mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift Maul- 
und Klauenseuche leicht sichtbar anzubringen. 
                                                        §  159. 
   Wenn die Maul- und Klauenseuche in einer sonst seuchenfreien Gegend nur 
vereinzelt herrscht, so kann die Tötung der seuchenkranken und der verdächtigen Tiere, 
soweit erforderlich nach vorgängiger Ermittlung der zu leistenden Entschädigung ange- 
ordnet werden,) sofern anzunehmen ist, daß die Seuche dadurch getilgt werden kann. 
                                                     § 160. 
   (1) Die Schlachtung der Tiere, deren Tötung angeordnet ist, hat unter Be- 
obachtung etwaiger vom beamteten Tierarzt getroffenen Anordnungen und unter seiner 
Leitung sowie unter polizeilicher Aufsicht im Seuchengehöft oder in anderen geeigneten 
Gehöften des Seuchenorts zu erfolgen. Ausnahmen von dem Zwange der Schlachtung 
im Seuchenorte können von der höheren Polizeibehörde zugelassen werden. In diesem 
Falle ist vor der überführung der Tiere das Einverständnis der Polizeibehörde des 
Schlachtorts einzuholen. 
  (2) Zur Schlachtstätte dürfen die kranken und verdächtigen Tiere nur zu 
Wagen oder auf Wegen gebracht werden, die weder dem Personenverkehr offenstehen 
noch von Tieren aus anderen Gehöften betreten werden. 
  (3) Die veränderten Teile der getöteten seuchenkranken oder der Seuche ver- 
dächtigen Tiere einschließlich der Unterfüße samt Haut bis zum Fesselgelenke, des 
Schlundes, Magens und Darmkanals samt Inhalt sind unschädlich zu beseitigen. 
Kopf und Zunge sind freizugeben, wenn sie unter amtlicher Aufsicht in kochendem 
Wasser gebrüht worden sind.
	        
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