.— 40 —
§ 157.
Ist anzunehmen, daß in einem Orte eine Verbreitung der Seuche stattgefunden
hat, so kann die amtstierärztliche Untersuchung aller für die Seuche empfänglichen
Tiere der betreffenden Ortschaft, ihrer Umgegend oder einzelner Ortsteile angeordnet
werden.
II. Schutzmaßregeln.
a. Verfahren nach Feststellung der Seuche.
§ 158.
(1) Den Ausbruch der Maul= und Klauenseuche hat die Polizeibehörde auf
ortsübliche Weise und in dem für ihre amtlichen Veröffentlichungen bestimmten Blatte
bekannt zu machen.
(2) Ferner hat die Polizeibehörde jeden in ihrem Bezirke festgestellten ersten
Ausbruch sofort den Polizeibehörden aller dem Seuchenorte benachbarten deutschen
Gemeinden mitzuteilen. Diese Polizeibehörden haben den Seuchenausbruch in ihren
Bezirken ortsüblich bekannt zu machen.
(3) An den Haupteingängen des Seuchengehöfts und an den Eingängen der
Ställe oder sonstigen Standorte, wo sich seuchenkrankes oder der Seuche verdächtiges
Klauenvieh befindet, sind Tafeln mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift Maul-
und Klauenseuche leicht sichtbar anzubringen.
§ 159.
Wenn die Maul- und Klauenseuche in einer sonst seuchenfreien Gegend nur
vereinzelt herrscht, so kann die Tötung der seuchenkranken und der verdächtigen Tiere,
soweit erforderlich nach vorgängiger Ermittlung der zu leistenden Entschädigung ange-
ordnet werden,) sofern anzunehmen ist, daß die Seuche dadurch getilgt werden kann.
§ 160.
(1) Die Schlachtung der Tiere, deren Tötung angeordnet ist, hat unter Be-
obachtung etwaiger vom beamteten Tierarzt getroffenen Anordnungen und unter seiner
Leitung sowie unter polizeilicher Aufsicht im Seuchengehöft oder in anderen geeigneten
Gehöften des Seuchenorts zu erfolgen. Ausnahmen von dem Zwange der Schlachtung
im Seuchenorte können von der höheren Polizeibehörde zugelassen werden. In diesem
Falle ist vor der überführung der Tiere das Einverständnis der Polizeibehörde des
Schlachtorts einzuholen.
(2) Zur Schlachtstätte dürfen die kranken und verdächtigen Tiere nur zu
Wagen oder auf Wegen gebracht werden, die weder dem Personenverkehr offenstehen
noch von Tieren aus anderen Gehöften betreten werden.
(3) Die veränderten Teile der getöteten seuchenkranken oder der Seuche ver-
dächtigen Tiere einschließlich der Unterfüße samt Haut bis zum Fesselgelenke, des
Schlundes, Magens und Darmkanals samt Inhalt sind unschädlich zu beseitigen.
Kopf und Zunge sind freizugeben, wenn sie unter amtlicher Aufsicht in kochendem
Wasser gebrüht worden sind.