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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1912.
Nr. 66.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend das Verfahren vor dem Kaiserlichen Aufsichtsamte für Privatver-
sicherung im Falle des § 369 Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsgesetzes für Angestellte. S. 563. —
Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb der Zinkhütten und Zinkerzröst-
hütten. S. 564. "
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(Nr. 4151.) Bekanntmachung, betreffend das Verfahren vor dem Kaiserlichen Aufsichtsamte
für Privatversicherung im Falle des § 369 Abs. 1 Satz 2 des Versicherungs-
gesetzes für Angestellte. Vom 11. Dezember 1912.
Auf Grund des § 369 Abs. 2 des Versicherungsgesetzes für Angestellte
(Reichs-Gesetzbl. 1911 S. 989) hat der Bundesrat bestimmt, daß das Kaiserliche
Aufsichtsamt für Privatversicherung über die Vornahme von Satzungsänderungen
im Falle des § 369 Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsgesetzes für Angestellte in
dem durch § 73 des Gesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen
vom 12. Mai 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 139) geregelten Verfahren entscheidet.
Vor der Entscheidung ist der Kassenvorstand zu hören und auf seinen
Antrag zur mündlichen Verhandlung zu laden. Die Entscheidung ist mit Gründen
zu versehen.
Gegen die Entscheidung steht dem Kassenvorstande der Rekurs zu. Die
§§ 74, 75 des Gesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen gelten
entsprechend.
Berlin, den 11. Dezember 1912.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Dr. Caspar.
Reichs-Gesetzbl. 1912. 112
Ausgegeben zu Berlin den 18. Dezember 1912.