Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

                                           — 567 —
 
                                              § 13. 
  Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Kontrolle über den Wechsel und Be- 
stand sowie über den Gesundheitszustand der Arbeiter ein Buch zu führen oder 
durch einen Betriebsbeamten führen zu lassen. Er ist für die Vollständigkeit und 
Richtigkeit der Eintragungen, soweit sie nicht vom Arzte bewirkt werden, verant- 
wortlich. 
Dieses Kontrollbuch muß enthalten: 
1. den Namen dessen, welcher das Buch führt, 
2. den Namen des mit der Überwachung des Gesundheitszustandes der 
Arbeiter beauftragten Arztes, 
3. Vor- und Zunamen, Alter, Wohnort, Tag des Ein- und Austritts 
jedes Arbeiters sowie die Art seiner Beschäftigung, 
4. das Ergebnis der Aufnahmeuntersuchung, 
5. den Tag und die Art jeder Erkrankung eines Arbeiters nebst einer 
Angabe, ob die Erkrankung nach Ansicht des Arztes mit Blei zu- 
sammenhängt oder nicht, 
6. den Tag der Genesung, 
7. die Tage und Ergebnisse der im § 12 vorgeschriebenen Besichtigungen 
und Untersuchungen. 
   Statt eines Buches können — mit Zustlimmung der höheren Verwaltungs- 
behörde — auch Karten benutzt werden, wenn sie alle erforderlichen Angaben 
enthalten und für ihre Vollständigkeit Gewähr geleistet wird. 
     Dem Gewerbeaufsichtsbeamten und dem Medizinalbeamten sind das Buch 
oder die Kartensammlung auf Verlangen jederzeit vorzulegen. 
 
 
                                                 §  14. 
     Die Arbeiter dürfen Nahrungsmittel nicht in die Arbeitsräume mitnehmen. 
Das Einnehmen der Mahlzeiten ist nur außerhalb der Arbeitsräume gestattet. 
Die Arbeiter dürfen erst dann den Speiseraum betreten, Mahlzeiten einnehmen oder 
die Anlage verlassen, wenn sie zuvor Hände und Gesicht sorgfältig gewaschen haben. 
     Der Arbeitgeber hat die Durchführung dieser Vorschriften zu überwachen.
 
                                               §   15. 
    Neu zu erbauende Destillationsöfen, hinsichtlich deren gemäß §§ 16 ff., 25 
der Gewerbeordnung eine besondere Genehmigung erforderlich ist, müssen so an- 
gelegt werden, daß 
1. vor ihren Beschickungsöffnungen ein lichter Raum von mindestens 
6 Meter, bei Öfen, deren Beschickungsöffnungen sich gegenüberliegen, 
ein Zwischenraum von mindestens 10 Meter vorhanden ist; 
2. die unter den Destillationsräumen befindlichen Gänge (Röschen) geräumig, 
im Scheitel mindestens 3,5 Meter hoch, hell und luftig sind. 
Reichs- Gesetzbl. 1912.                                                                     113
	        
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