Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

                                                  — 570 — 
Mengen bis zu 200 kg als Stückgut befördert werden. In einen 
Wagen dürfen nicht mehr als 200 kg verladen werden. Die An- 
nahme zur Beförderung kann demgemäß beschränkt werden. 
          3. Abschnitt C. Bescheinigungen. Frachtbriefe. 
Im Abs. (7) wird vor dem letzten Satze eingeschaltet: 
Bei Stückgutsendungen von Handwurf-Munition muß außerdem be- 
scheinigt sein, daß ihre Beschaffenheit den Vorschriften unter B. Abs. (2) 
entspricht. 
4. Unter D. Beförderungsmittel. Abs. (2), E. Verladung. Abs. (2), 
F. Sonstige Vorschriften. wird überall hinter den Worten „Handwurf- 
Munition“ eingeschaltet: - 
— mit Ausnahme der nach B. Abs. (2) zur Stückgutbeförderung zu- 
gelassenen Handwurfgranaten —.
 
                      Nr. II. Selbstentzündliche Skoffe. 
                            1. Eingangsbestimmungen. 
Ziffer 10 wird gefaßt: 
10. Folgende Stoffe, mit Fett, Öl oder Firnis getränkt: Papier, Papier- 
hülsen und Pappringe. 
                    2. Abschnitt B. Sonstige Vorschriften. 
Am Ende des Abs. (4) wird hinzugefügt: 
Pappringe der Ziffer 10 müssen trocken und derart abgelagert sein, 
daß eine Selbsterhitzung ausgeschlossen ist. 
Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 16. Dezember 1912. 
                                    Das Reichs-Eisenbahnamt. 
                                           Wackerzapp. 
  
—.““——— 
(Nr. 4154.) Bekanntmachung, betreffend den Austritt von Niederländisch Ostindien aus dem 
Verbande der internationalen Übereinkunft über Maßregeln gegen Pest, 
Cholera und Gelbfieber vom 3. Dezember 1903 (Reichs-Gesetzbl. 1907 
S. 425). Vom 23. Dezember 1912. 
Die Königlich Niederländische Regierung hat der Regierung der Französischen 
Republik die Kündigung der internationalen Übereinkunft, betreffend Maßregeln
	        
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