Metadata : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (9)

20.  Gesetzgebung  und  Bewilligung.  163

 

Diesem  Falle  steht  der  andere  gegenüber,  wo  kein  Gesetz  versprochen  wird,  aber  für  gewisse
  Maßregeln  um  ihres  Inhalts  willen,  wenn  sie  überhaupt  vorgenommen  werden
sollen,  ein  Gesetz  ergehen  soll.  Das  bedeutet  dann,  daß  diese  Maßregel  dem  Gesetze  vorbehalten
  ist,  nur  kraft  Gesetzes,  also  mit  Zustimmung  der  Stände  geschehen  kann.
Auch  solche  Vorbehalte  finden  sich  vor  allem  in  der  Verfassungsurkunde  selbst:  §  10,  5  27,
5  28,  5  30,  F531,  §  32,  §  33,  §  37,  §  48,  5  51,  §  56.185)  Aber  auch  einfache  Gesetze  können
dergleichen  aufstellen.  15)  Die  rechtliche  Bedeutung  ist  hier  nicht  die  eines  Versprechens,
daß  ein  Gesetz  dieses  Inhalts  ergehen  solle,  sondern  die  eines  Verbotes  der  bezeichneten
Maßregeln  ohne  das  erlangte  Gesetz.  Sie  bedürfen  der  gesetzlichen  Grundlage.
Der  Schwerpunkt  liegt  dabei  in  der  durch  die  Form  des  Gesetzes  geforderten  Mitwirkung
  der  Stände.  Als  das  Regelmäßige  muß  auch  erwartet  werden,  daß  dieses
Gesetz  als  allgemeine  Vorschrift,  als  Rechtssatz  auftrete,  wie  es  seiner  Natur  entspricht.


Doch  darf  man  in  beiderlei  Hinsicht  die  Sache  nicht  allzu  formalistisch  nehmen.

Dem  Vorbehalte  des  Gesetzes  ist  auch  genügt,  wenn  unter  Zustimmung  der  Stände
eine  allgemeine  Vorschrift  ergeht,  welche  das  Nähere  der  Verordnung  oder  der  obrigkeitlichen
  Einzelverfügung  überläßt,  oder  gar  die  ganze  Regelung  eines  gewissen  Gegenstandes
  der  Verordnung  in  Bausch  und  Bogen  überträgt.  Dem  Gesetze  ist  dann  sein
Teil  doch  geworden.20)

Und  andererseits  ist  es  nicht  ausgeschlossen,  daß  dem  gemachten  Vorbehalte  auch  genügt
  wird  durch  eine  in  Form  des  Gesetzes  erlassene  Anordnung,  die  nicht  die  Natur  einer
allgemeinen  Vorschrift,  eines  Rechtssatzes  trägt.  Das  ist  ganz  klar  da,  wo  etwa  die
dem  Gesetze  vorbehaltene  Maßregel  ihrem  Wesen  nach  nichts  anderes  ist  und  sein  soll  als
eine  Verfügung,  eine  Maßregel  für  einen  bestimmten  Einzelfall.21)  Auch  sonst  wäre  es
verfassungsmäßig  zulässig,  die  dem  Gesetze  vorbehaltene  Einwirkung  in  Form  eines
Gesetzes  für  den  Einzelfall  zu  machen,  durch  Spezialgesetz,  Privilegium,  oder  wie  man  es

18)  Die  wichtigsten  Vorbehalte  dieser  Art  finden  sich  im  dritten  Abschnitt  der  Verf.-Urk.  unter
der  Überschrift:  „Von  den  allgemeinen  Rechten  und  Pflichten  der  Untertanen.“  Das  sind  die  sog.
Menschenrechte,  Freiheitsrechte,  Grundrechte,  wie  sie  in  anderen  Verfassungen  bezeichnet  werden.
Ihre  Bedeutung  liegt  nicht  darin,  dem  Einzelnen  ein  unantastbares  Freiheitsgebiet  zu  sichern
gegenüber  der  Staatsgewalt  überhaupt.  Sondern  der  Schutz  liegt  lediglich  in  der  verhältnismäßigen
  Erschwerung  des  staatlichen  Eingriffes.  Wichtig  vor  allem  Verf.-Urk.  &J  27:  „Die  Freiheit
der  Personen  und  die  Gebahrung  mit  dem  Eigentum  find  keiner  Beschränkung  unterworfen,  als
welche  Gesetz  und  Recht  vorschreiben.“

19)  Beispiel:  Gesetz  vom  25.  August  1876,  die  Landes-Immobiliar-Brandversicherungskasse
betr.,  bestimmt  in  §#  54,  daß  die  zunächst  durch  Ministerialverordnung  aufzustellenden  Beitragsllassen
  nachher  nur  durch  Gesetz  abgeändert  werden  können.

20)  In  diesem  Sinne  sagt  Leuthold,  Staats-R.  S.  196,  mit  Recht,  es  sei  hier  „die  Gese
  besform  verfassungsmäßig  vorgeschrieben“,  von  allen  Fällen,  wo  die  Verfassung
ein  Gesetz  verlangt.  Opitz,  Staats-R.  II  S.  86  Note  3  meint  dagegen:  er  mache  es  sich  offenbar
zu  leicht,  es  könnten  auch  „ohne  ständische  Zustimmung  erlassene  gesetzliche  Verfügungen“  genügen,
  also  Verordnungen.  Dieses  letztere  ist  zwar  richtig,  wäre  aber  nur  dann  bedenklich  und  in
Widerspruch  mit  Leutholds  Satz,  wenn  man  für  Sachsen,  entsprechend  dem,  was  Arndt  für  Preußen
behauptet  hat,  ein  selbständiges  Verordnungsrecht  praeter  legem  annehmen  dürfte;  das
trifft  aber  ja  nicht  zu  (vgl.  unten  §  22  Note  26).  Folglich  ist  in  allen  solchen  Fällen  das  erste  und
notwendigste  immer  das  Gesetz  und  der  Umfang  des  Verordnungsrechtes  und  sein  Anwendungsgebiet
  —  vom  Ausnahmefalle  der  Notverordnung  abgesehen  —  abhängig  vom  Gesetz,  an  dem  es
hängt,  und  vom  Willen  der  Volksvertretung.  Die  Schwierigkeiten,  die  Opitz  von  Leuthold
umgangen  glaubt  und  mit  denen  er  a.  a.  O.  S.  86  seinerseits  ausführlich  kämpft,  scheinen  mir
nicht  vorhanden  zu  sein.

21)  Das  ist  der  Fall  der  Verf.-Urk.  §  10;  vgl.  oben  Note  11.

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