Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

                                                                    ------57-----                                                                                         2) Ausnahmsweise können die Schafe auf der Weide belassen werden, wenn 
die Stallsperre besonders schwere wirtschaftliche Schädigungen im Gefolge hat und 
der Weidegang nach amtstierärztlichem Gutachten eine besondere Gefahr der Seuchen- 
verbreitung nicht bedingt. · 
                                                        §  206. 
     (1) Die Schafe dürfen aus dem abgesperrten Stalle nicht entfernt werden. 
Jedoch kann nach der amtstierärztlich festgestellten Abheilung der Pocken in dem Be- 
stande der Weidegang der Schafe unter der Bedingung gestattet werden, daß diese 
keine Wege und Weiden betreten, die von Schafen aus unverseuchten Gehöften benutzt 
werden, und daß sie auf der Weide sowie auf dem Wege dahin nicht in die Nähe 
solcher Schafe kommen. Erforderlichenfalls hat die Polizeibehörde die Hütungsgrenzen 
für die letzteren und für die verseucht gewesenen Bestände festzusetzen. 
     (2) Unter den gleichen Bedingungen kann ausnahmsweise der Weidegang schon 
vor erfolgter Abheilung gestattet werden, wenn die Voraussetzungen des § 205 Abs. 2 
vorliegen. 
   (3) Um den Auftrieb der Schafe aus dem abgesperrten Stalle auf die Weide 
zu ermöglichen oder zu erleichtern, dürfen die von den Schafen zu benutzenden Wege 
vorübergehend gegen den Verkehr auch von Personen gesperrt werden. 
                                                          § 207. 
  (1) Ställe und sonstige Standorte, wo sich pockenkranke oder verdächtige Schafe 
befinden, dürfen, abgesehen von Notfällen, ohne polizeiliche Genehmigung nur von 
dem Besitzer der Tiere oder der Räumlichkeiten, von dessen Vertreter, von den mit 
der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen und von 
Tierärzten betreten werden. 
    (2) Jur Wartung und Pflege der kranken oder verdächtigen Schafe dürfen 
Personen nicht herangezogen werden, die mit anderen Schafen in Berührung kommen. 
    3) Personen, die mit den kranken oder verdächtigen Schafen im Seuchen- 
gehöft in Berührung gekommen sind, dürfen erst nach vorschriftsmäßiger Desinfektion 
das Gehöft verlassen. 
.                                                         §   208. 
    (1) Die Einfuhr von Schafen in das Seuchengehöft ist verboten. Ausnahmen 
können in dringenden Fällen von der Polizeibehörde zugelassen werden. 
    (2) Der Zutritt fremder Schafe zum Seuchengehöft ist verboten und der Be- 
sitzer verpflichtet, Vorsorge zu treffen, daß er verhütet wird. 
                                                          § 209. 
   Die zu den Schafherden des Seuchengehöfts gehörigen Hunde sind festzulegen, 
soweit sie nicht zur Begleitung der Herden benutzt werden. 
                                                         § 210. 
   Die Kadaver der an der Pockenseuche gefallenen Schafe sind mit Haut und 
Wolle, ebenso wie die Haut und Wolle von kranken Schafen, die vor Abheilung der 
Seuche geschlachtet worden sind, sofort unschädlich zu beseitigen.
	        
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