-----58----- § 211.
(1) Schafhäute und Wolle dürfen unbeschadet der Vorschriften des § 210
aus dem Seuchengehöfte nur mit polizeilicher Genehmigung ausgeführt werden.
(2) Die Genehmigung ist für Häute nur dann zu erteilen, wenn sie voll-
kommen trocken sind oder wenn ihre unmittelbare Ablieferung an eine Gerberei erfolgt,
für Wolle nur dann, wenn sie in festen Säcken verpackt ist.
(3) Rauhfutter und Stroh, das nach dem Orte seiner Lagerung als Träger
des Ansteckungsstoffs anzusehen ist, darf aus dem Seuchengehofte nicht ausgeführt
werden.
(4) Die Ausfuhr von sonstigem Rauhfutter oder Stroh aus dem Seuchen-
gehöfte darf nur mit polizeilicher Genehmigung erfolgen. Vor Erteilung der Ge-
nehmigung hat die Polizeibehörde den beamteten Tierarzt darüber zu hören, ob die
Ausfuhr unbedenklich ist.
(5) Geräte, die zur Wartung und Pflege der Schafe des Seuchengehöfts
benutzt worden sind, dürfen aus dem Seuchengehöfte nur entfernt werden, wenn sie
desinfiziert worden sind.
(6) Der Dünger muß bis zur Ausführung der Desinfektion in dem Seuchen-
stalle verbleiben Wird seine Herausschaffung erforderlich, so ist er nach § 21 Abs. 2
der Anweisung für das Desinfektionsverfahren zu behandeln.
§ 212.
(1) Für die Schafe des Seuchengehöfts kann ein Wechsel des Gehöfts inner-
halb des Ortes oder der Nachbarorte gestattet werden, wenn damit nach der Er.
klärung des beamteten Tierarztes die Gefahr einer Verschleppung der Seuche nicht
verbunden ist
(2) Die Überführung muß unter den von dem beamteten Tierarzt zu be-
zeichnenden Sicherheitsmaßregeln erfolgen.
§ 213.
(1) Für die Schlachtung noch seuchenfreier Schafe eines verseuchten Bestandes
gelten folgende Vorschriften:
(2) Wenn die Schlachtung nicht im Seuchengehöfte selbst vorgenommen wird,
so darf mit polizeilicher Genehmigung die Ausfuhr zum Zwecke sofortiger Schlachtung
erfolgen:
a) nach Schlachtstätten am Orte oder in dessen Umgebung, wobei die Über-
führung zu Wagen zu geschehen hat;
b) nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen, Häfen (Schiffsanlegestellen)
zur Weiterbeförderung nach einem öffentlichen Schlachthaus, vorausgesetzt,
daß die Tiere diesem auf der Eisenbahn oder zu Schiff unmittelbar oder
von der Entladestation aus zu Wagen zugeführt werden.
(3) Der Transport nach den in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen oder
Häfen (Schiffsanlegestellen) hat zu Wagen zu geschehen. Durch Vereinbarung mit
der Eisenbahn, oder sonstigen Betriebsverwaltung und, soweit nötig, durch polizei-