Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

                                                 — 62 — 
                                                 § 224. 
   Außer in dem Falle polizeilicher Anordnung darf eine Impfung der Schafe 
nicht vorgenommen werden. 
                                                 § 225. 
   Die polizeilich angeordnete Impfung muß in allen Fällen, sofern sie nicht von 
dem beamteten Tierarzt selbst ausgeführt wird, unter amtstierärztlicher Aufsicht er. 
folgen. Die geimpften Schafe sind in der Zeit vom 9. bis 12. Tage nach der 
Impfung amtstierärztlich zu untersuchen. Soweit erforderlich, ist ihre sofortige Nach- 
impfung anzuordnen. 
                                                     § 226. 
      Die geimpften Schafe sind rücksichtlich der polizeilichen Schutzmaßregeln den 
pockenkranken gleich zu behandeln.
 
                                             IV. Desinfektion. 
                                                        § 227. 
        (1) Die Räumlichkeiten und Hürden, in denen sich pockenkranke oder der 
Seuche verdächtige Schafe befunden haben, sind zu desinfizieren; die Ausrüstungs- 
Gebrauchs- sowie sonstige Gegenstände, von denen anzunehmen ist, daß sie den An- 
steckungsstoff enthalten (§ 21 Abs. 2 bis 4 der Anweisung für das Desinfektions- 
verfahren), sind zu desinfizieren oder unschädlich zu beseitigen, soweit nicht ihre Ver- 
wendung nach § 21 Abs. 4 der genannten Anweisung gestattet ist. Der beamtete 
Tierarzt hat die Desinfektion abzunehmen. 
   (2) Auch die Personen, die mit den pockenkranken oder der Seuche verdächtigen 
Tieren in Berührung gekommen sind, haben sich zu desinfizieren.
 
                                V. Aufhebung der Schutzmaßregeln. 
                                                           § 228. 
   (1) Die Seuche gilt als erloschen, und die angeordneten Schutzmaßregeln sind 
aufzuheben, wenn 
     a) der ganze Schafbestand gefallen, getötet oder entfernt worden ist) 
oder 
     b) binnen 60 Tagen nach Beseitigung der kranken oder seuchenverdächtigen 
Schafe oder nach der durch den beamteten Tierarzt festgestellten Abheilung 
der Pocken eine Neuerkrankung nicht vorgekommen ist) 
und 
      c) in beiden Fällen die Desinfektion vorschriftsmäßig ausgeführt und durch 
den beamteten Tierarzt abgenommen ist. 
     (2) Die Frist von 60 Tagen (Abs. 1 unter b) kann nach näherer Anordnung 
der Landesregierung auf 8 Tage ermäßigt werden, wenn der ganze Schafbestand einem 
desinfizierenden Bade unter amtstierärztlicher Aufsicht unterworfen worden ist. 
    (3) Das Erlöschen der Seuche ist wie der Ausbruch öffentlich bekannt zu 
machen.
	        
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