Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

                                                    — 70 — 
    (2) Der beamtete Tierarzt hat diese Desinfektion und die auf Grund des 
§ 249 Abs. 3 gemäß § 23 Abs. 1 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren 
auszuführende Schlußdesinfektion abzunehmen.
 
                              IV. Aufhebung der Schutzmaßregeln. 
                                                    § 257. 
(1) Die Seuche gilt als erloschen, und die angeordneten Maßregeln sind auf- 
zuheben, wenn 
a) die räudekranken und die der Seuche verdächtigen Pferde oder sämtliche 
zu dem Bestand oder der Herde, in denen die Räude herrschte, gehörigen 
Schafe gefallen, getötet oder entfernt worden sind, auch die Desinfektion 
vorschriftsmäßig ausgeführt und durch den beamteten Tierarzt abgenommen 
worden ist (vgl. § 256), 
oder 
b) nach der Erklärung des beamteten Tierarztes bei Pferden innerhalb 
6 Wochen) bei Schafen oder Schafherden innerhalb 8 Wochen nach Be- 
endigung des Heilverfahrens und Ausführung der vorschriftsmäßigen Des- 
infektion sich keine verdächtigen Krankheitserscheinungen gezeigt haben. 
(2) Das Erlöschen der Seuche ist wie der Ausbruch öffentlich bekannt zu machen.
 
                                       B. Räude bei anderen Einhufern. 
                                                              § 258. 
    Die vorstehenden Bestimmungen finden, soweit sie sich auf die Räude der 
Pferde beziehen, auch auf die sarcoptes- und dermatocoptes-Räude der Esel, 
Maulesel und Maultiere Anwendung.
 
                                         9. Schweineseuche und Schweinepest. 
                                                       Vorbemerkung. 
   Unter Schweineseuche im Sinne dieser Ausführungsvorschriften sind nur die- 
jenigen Formen der Schweineseuche zu verstehen, die mit erheblichen Störungen des 
Allgemeinbefindens der erkrankten Tiere verbunden sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 des Ge- 
setzes). Die Merkmale solcher Störungen sind 
a) bei lebenden Tieren: Fieber, stärkere Störung der Futteraufnahme oder 
große Mattigkeit, 
b) bei toten Tieren: Parenchym-Veränderungen (trübe Schwellung oder fettige 
Entartung) an der Leber, dem Herzmuskel und den Nieren, unter Um- 
ständen auch Schwellung sämtlicher Lymphdrüsen und der Milz sowie 
Gelbfärbung sämtlicher Gewebe. 
Werden bei einem geschlachteten oder verendeten Schweine nur der chronischen 
Schweineseuche eigentümliche Veränderungen der Brustorgane ohne weitere Erscheinungen 
der unter b angeführten Art gefunden, so fällt dieser Befund nicht unter den Begriff 
der Schweineseuche.
	        
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