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a) der gesamte Schweinebestand gefallen, getötet oder entfernt worden ist,
oder
b) binnen 6 Tagen nach Beseitigung oder Genesung der kranken oder der
Seuche verdächtigen Tiere eine Neuerkrankung nicht vorgekommen,
und
c) in beiden Fällen die Desinfektion vorschriftsmäßig ausgeführt ist.
(2) Die 6 tägige Frist (Abs. 1 unter b) kann auf 3 Tage ermäßigt werden,
wenn alle verdächtigen Tiere des Bestandes mit einem als wirksam anerkannten
Schutzserum geimpft sind.
VI. Sonderbestimmungen für das Nesselfieber (Backsteinblattern).
§ 288.
Die Landesregierung kann Ausnahmen von den vorstehenden Bestimmungen
für das Nesselfieber (Backsteinblattern) zulassen.
11. Geflügelcholera und Hühnerpest.
I. Ermittlung.
§ 289.
(1) Ist Geflügel unter Erscheinungen der Geflügelcholera oder der Hühnerpest
gefallen oder wegen Verdachts dieser Seuchen getötet oder geschlachtet worden, so
sind die Kadaver bis zur amtstierärztlichen Untersuchung aufzubewahren.
(2) Aus Beständen, in denen Geflügelcholera- oder Hühnerpestverdacht besteht,
darf Geflügel vor der amtstierärztlichen Untersuchung nicht abgegeben werden.
II. Schutzmaßregeln.
§ 290.
(1) Den Ausbruch der Geflügelcholera oder der Hühnerpest in einer bis dahin
seuchenfreien Ortschaft hat die Polizeibehörde auf ortsübliche Weise bekannt zu machen.
(2) Am Haupteingange des Seuchengehöfts oder an einer sonst geeigneten
Stelle ist eine Tafel mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift - Geflügelcholera.
oder - Hühnerpeste leicht sichtbar anzubringen.
§ 291
(1) Das an Geflügelcholera oder Hühnerpest erkrankte und das dieser Seuchen
verdächtige Geflügel ist von dem übrigen Geflügel des Bestandes, soweit tunlich, ab-
zusondern und in der Regel in einem besonderen Raume unterzubringen (§ 19
Abs. 1, 4 des Gesetzes).
(2) Die Kadaver an Geflügelcholera oder Hühnerpest gefallenen Geflügels sind
unschädlich zu beseitigen.