Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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ist es anzusehen, wenn die Uberlassung der Benutzung des Zeichens 
an andere zu einer Irreführung des Verkehrs Anlaß gibt. 
In den Fällen der Nr. 1 findet § 9 Abs. 5 Anwendung. 
§ 24.. 
Der Anspruch des Verbandes auf Entschädigung wegen unbefugter 
Benutzung des Verbandszeichens (§ 14) umfaßt auch den einem Mit- 
glied erwachsenen Schaden. 
6 24g. 
Wird dem Patentamt nachgewiesen, daß ein eingetragenes Waren- 
zeichen bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes von einem Verband als 
Verbandszeichen geführt wurde, so ist das Zeichen auf Antrag des 
Verbandes als Verbandszeichen in der Rolle umzuschreiben. Der 
Antrag muß innerhalb eines Jahres seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes 
gestellt werden und den für die Anmeldung eines Verbandszeichens 
bestehenden Vorschriften entsprechen. Mit dem Eingang des Antrags 
beginnt die Frist für die Erneuerung des GZeichens. 
§ 24 h. 
Die Vorschriften über Verbandszeichen finden auf ausländische 
Verbandszeichen nur dann Anwendung, wenn nach einer im Reichs- 
Gesetzblatt enthaltenen Bekanntmachung die Gegenseitigkeit verbürgt ist. 
Artikel IV. 
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit der revidierten Pariser Ubereinkunft vom 
2. Juni 1911 zum Schutze des gewerblichen Eigentums in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Bad Homburg v. d. Höhe, den 31. März 1913. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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